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ASoK 1, Jänner 2020, Seite 32

VfGH kippt Teile des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Höchstsatzsystem für Kinder und Arbeitsqualifizierungsbonus sind verfassungswidrig

(ASoK) – Der VfGH hat zwei Bestimmungen des neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes, beide kundgemacht in BGBl I 2019/41, als verfassungswidrig aufgehoben. Konkret sind die Regelungen betreffend die Höchstsätze für Kinder sowie die Verknüpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen verfassungswidrig. Das Grundsatzgesetz des Bundes verstößt aber nicht gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung ( ua).

1. Kein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Länder

Die Gewährung von Leistungen bei sozialer Hilfsbedürftigkeit, das „Armenwesen“, ist an sich Sache der Länder. Der Bund ist jedoch zuständig, auf diesem Gebiet Grundsätze für die Landesgesetzgebung aufzustellen. Diese Zuständigkeit erlaubt es dem Bund, auch Detailregelungen zu erlassen, sofern diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das ganze Bundesgebiet zum Gegenstand haben. Die Bestimmungen des SH-GG erfüllen diese Voraussetzung; zudem bleiben für die Länder entsprechende Regelungsspielräume. Auf diese Zuständigkeit des Bundes können auch Regelungen gestützt werden, die auf die Förderung der (Wieder-)Eingliederung des Bezugsbere...

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