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ASoK 1, Jänner 2020, Seite 37

Schwerarbeitspension

1. Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, nicht jede Art von schwerer Arbeit schlechthin, mag sie auch psychisch belastend sein, sondern nur bestimmte Formen von besonders belastender Schwerarbeit zu berücksichtigen.

2. Die berufliche Pflegetätigkeit für Menschen mit unterschiedlichem besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ist demnach nur dann Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung, wenn diese Pflege an Menschen mit dem besonderen Behandlungs- und S. 38 Pflegebedarf entweder zeitlich gesehen überwiegend erbracht wird oder sich das Überwiegen der im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergibt. Diese Voraussetzungen sind jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. – (§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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