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ASoK 1, Jänner 2020, Seite 23

Neuerungen bei der Arbeitszeit im Landarbeitsrecht

Ein Überblick

Ulrike Österreicher

Mit ist die LAG-Novelle BGBl I 2019/16 in Kraft getreten. Durch diese Novelle, die durch die Ausführungsgesetze der Länder (Landarbeitsordnungen) umzusetzen ist, wird das Arbeitszeitrecht für alle vertragsmäßig in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Angestellten modernisiert. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen durch die besagte LAG-Novelle vor.

1. Lage der Normalarbeitszeit

Durch den neuen § 10c LAG wurde die Regelung des § 19c AZG im LAG nachvollzogen. Somit wird nunmehr auch im LAG festgehalten, dass die Lage der Normalarbeitszeit sowie ihre Änderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung festgesetzt ist. Zudem wurde wie im AZG festgelegt, in welchen Fällen der Dienstgeber einseitig die Normalarbeitszeit ändern kann. Eine Verkürzung der zweiwöchigen Vorankündigungsfrist für die Änderung der Normalarbeitszeit kann auch im LAG nur in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Derartige Konstellationen können in der Landwirtschaft insbesondere im Zusammenhang mit Erntetätigkeiten auftreten. Zudem sieht § 1...

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