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ISR 3, März 2026, Seite 112

Zur Europarechtsmäßigkeit von § 20 Abs. 2 AStG

Savvas Kostikidis

§ 20 Abs. 2 AStG sieht den Methodenwechsel von der Freistellungs- hin zur Anrechnungsmethode bei niedrigbesteuerten Betriebstätten vor. Diese Vorschrift sieht keinen sog. Entlastungsnachweis vor. Letzterer wurde in § 8 Abs. 2 AStG eingeführt, um die Europarechtsmäßigkeit der Vorschrift herzustellen. § 20 Abs. 2 AStG nimmt hingegen explizit davon Abstand. Aus diesem Grund wird die Vorschrift im Hinblick auf ihre Europarechtsmäßigkeit in der Literatur kritisiert. Kürzlich hat sich das FG München für die Europarechtsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 AStG ausgesprochen. Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er neige zur Europarechtswidrigkeit der Vorschrift. Der Verfasser nimmt Stellung für die Europarechtsmäßigkeit der Vorschrift. Aspekte werden angesprochen, mit denen sich das FG München, der BFH und die Literatur bisher nicht auseinandergesetzt haben, insbesondere die Vereinbarkeit des § 20 Abs. 2 AStG mit dem Gebot der Rechtsformneutralität und den (EU‑)Grundrechten, nämlich Art. 20 GrCh und Art. 3 Abs. 1 GG.

Section 20(2) of the AStG provides for a change in method from the exemption method to the credit method for low-tax...

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