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Zollwert - Grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen
ZK Art. 29 Abs. 2 Buchst. a, Art. 31, Art. 32, Art. 78 Abs. 1, Art. 201 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1; EUV 952/2013 Art. 48, Art. 70, Art. 71, Art. 74, Art. 77 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1; ZKDV Art. 143 Abs. 1; EUV 2015/2447 Art. 127, Art. 128 Abs. 1, Art. 134 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 2 Buchst a, Art. 31, Art. 32, Art. 78 Abs. 1, Art. 201 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Buchst b; EWGV 2454/93 Art. 143 Abs. 1
1. Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex (ZK)/Art. 48 des Zollkodex der Union (UZK) ermöglicht den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen.
2. Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unternehmen zwischen den Beteiligten streitig, muss das FG die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und würdigen.
3. Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachträglich erhöht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK/Art. 70 UZK) gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.
BFH Urt. - VII R 36...