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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 58

Keine Hinzu- und Anrechnung nach Vertragsaufhebung

iFamZ 2026/38

§§ 781 f, 788 ABGB

1. Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ iSd § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinn eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.

2. Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass die Sache sich wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.

Die Streitteile sind zwei von vier Kindern des am verstorbenen Erblassers. Der Erblasser betrieb mit seiner Ehegattin eine Landwirtschaft. Die dafür genutzten Li...

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