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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 50

Kein Einwand nach § 55 Abs 2 EheG bei drohenden Pensionsnachteilen

iFamZ 2026/33

§ 55 Abs 2, 3 EheG

1. Nach § 55 Abs 2 EheG können nur besonders schwerwiegende und über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Umstände eine Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen.

2. Selbst die größte Härte für einen Ehegatten kann nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen (§ 55 Abs 3 EheG).

3. Je näher die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG kommt, desto geringer ist das Gewicht der geltend gemachten Härtegründe.

4. Pensionsrechtliche Nachteile können für sich allein keinen Einwand nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigen, weil es sich dabei um typische Scheidungsfolgen handelt.

5. Das Verschulden an der Ehezerrüttung ist für die Härteabwägung nach § 55 Abs 2 EheG grundsätzlich unbedeutend.

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ist seit Dezember 2020 aufgehoben. Die Beklagte tritt nun dem Scheidungsbegehren des Klägers entgegen und begründet dies mit möglichen pensionsrechtlichen Nachteilen; insb behauptet sie eine Verschlechterung ihrer künftigen Anwartschaft auf eine Witwenpension. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf ihre gesundheitliche Situation und ein - aus ihrer Sicht vorliegendes - Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung.

S. 51[1] 1. Aus § 55 Abs 3 EheG ergibt sich, dass selbst ...

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