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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 42

Der Abschluss einer GesbR zwischen Lebensgefährten - insb bei der Schaffung von gemeinsamem Wohnraum

Thomas Schoditsch

Gerade zwischen Lebensgefährten stellt sich regelmäßig die Frage, ob zwischen ihnen konkludent eine GesbR abgeschlossen wurde - besonders, wenn sie gemeinsam Wohnraum geschaffen haben. Dieser Beitrag analysiert die einschlägige Judikatur und zeigt, wann eine solche GesbR denkbar sein kann.

I. Problemaufriss

Die Auflösung einer Lebensgemeinschaft führt nicht selten zu vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Partnern im Hinblick auf Leistungen, die während aufrechter Gemeinschaft erbracht wurden. Allerdings fehlt für diese potenzielle Konfliktsituation ein spezifischer Mechanismus im Gesetz; zudem lehnt der OGH bekanntlich die analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG auf Lebensgemeinschaften ab.

Bei dieser Ausgangslage kommt es speziell dann zu Problemen, wenn die Lebensgefährten miteinander Wohnraum geschaffen haben, etwa beim gemeinsamen Hausbau oder beim Erwerb einer Eigentumswohnung. Denn die Vermögensaufteilung bestimmt sich in diesem Fall nach den allgemeinen schuld- und sachenrechtlichen Regelungen des ABGB, wobei das Bereicherungsrecht von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt allerdings nur, wenn zwischen den Lebensgefährten keine gesonderte vertragliche Vereinbarung vorliegt, die ...

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