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Eigenständige Korrekturen und die Berichtigungserklärung nach § 153 AO als „Maßnahmen eines Vertragsstaats“ i.S.d. Art. 25 OECD-MA?
Zur Entscheidung des französischen Tribunal administratif de Paris vom 3.11.2025 und zur Dogmatik des Maßnahmebegriffs
Art. 25 OECD-Musterabkommen räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, ein Verständigungsverfahren für den Fall durchzuführen, wenn eine „Maßnahme“ eines Vertragsstaats zu einer nicht im Einklang mit dem Abkommen stehenden Besteuerung führt, im hier interessierenden Fall, wenn die Besteuerung nicht dem Fremdvergleich entspricht. Die Voraussetzung der „Maßnahme“ setzt scheinbar unstreitig voraus, dass eine Maßnahme hoheitliches Handeln erfordert. Für Fälle der Eigenkorrektur und der Berichtigung nach § 153 AO ist das nicht eindeutig, erfordert gleichwohl eine nicht im Einklang mit der herrschenden Auslegung stehende Interpretation. Anhand des Urteils des Tribunal administratif de Paris wird aber deutlich, welche Probleme in der Praxis zumindest noch mit einzelnen Ländern bestehen, wenn aufgrund einer Berichtigung nach § 153 AO der Zugang zum Verständigungsverfahren verwehrt werden soll. Vorliegend wird die Dogmatik des Begriffs der „Maßnahme“ nachgezeichnet und wie mit der jüngsten, französischen Rechtsprechung der Zugang zum Verständigungsverfahren eröffnet wird.
Article 25 of the OECD Model Convention grants the taxpayer the possibility to initiate a mutual agreement procedure ...