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Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Begriff ‚Dienstleistungen gegen Entgelt‘ - Innerhalb desselben Konzerns erbrachte gewerbliche Dienstleistungen - Verrechnungspreis - Art. 168 und 178 - Recht auf Vorsteuerabzug - Belege
MwStSystRL Art. 2, 9, 168, 178
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom geänderten Fassung (MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass die Vergütung für die von einer Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft erbrachten und vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistungen, die Gegenleistung für eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt.
2. Die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht, zum Nachweis der in der Rechnung aufgeführten Dienstleistungen und deren Verwendung für steuerbare Umsätze auch andere Nachweisdokumente als die Rechnung verlangen darf, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
- ECLI:EU:C:2025:646
Das Problem: Die Frage der umsatzsteuerlichen Relevanz von Transferpreisen und insbesondere Transferpreisanpassungen bzw. in welchen Ko...