Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 1, Jänner 2026, Seite 16

Folgefragen nach der Entscheidung des BFH zur Vereinbarkeit der Bruttomethode nach § 15 KStG mit der EU‑Mutter-Tochter-Richtlinie

Andreas Kempf und Frederik Gelsdorf

Für Dividenden einer EU‑Tochtergesellschaft an eine deutsche Muttergesellschaft wendet Deutschland die Freistellungsmethode nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EU‑Mutter-Tochter-Richtlinie (MTRL) an. Wenn die deutsche Muttergesellschaft selbst Organgesellschaft einer anderen Gesellschaft ist, werden bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft Dividenden von EU‑Tochtergesellschaften nicht freigestellt. Diese Bezüge der Organgesellschaft werden bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers freigestellt, vorausgesetzt dieser erfüllt die Voraussetzung für die Freistellung. Ist der Organträger eine (steuerlich transparente) Personengesellschaft, wird auf die Gesellschafter der Personengesellschaft und deren Qualifikation für die Freistellung abgestellt. Der BFH hat entschieden, dass diese Regelung auch dann europarechtskonform ist, wenn natürliche Personen Gesellschafter einer Organträgerpersonengesellschaft sind, deren Organgesellschaft Dividenden von EU‑Tochtergesellschaften bezieht. Dies sei der Fall, obwohl die bezogenen Dividenden letztlich in Deutschland bei den natürlichen Personen steuerpflichtig werden. Ausgehend von der Begründung des BFH-Urteils kommen ...

Daten werden geladen...