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Voraussetzungen für den Vorstandsbeschluss zur Einberufung der Hauptversammlung einer AG
§ 1 COVID-19-GesG
§ 2 Abs 3 COVID-19-GesV
1. § 105 Abs 1 Satz 1 AktG setzt nach seinem Wortlaut eine Willensbildung im Vorstand über die Einberufung einer Hauptversammlung voraus. Er enthält aber keine Regelung des konkret erforderlichen Inhalts des Vorstandsbeschlusses; auch eine förmliche Dokumentation der Beschlussfassung ist nicht angeordnet.
2. Der Zweck von § 199 Abs 1 iVm § 105 Abs 1 und § 106 Z 1 AktG erfordert nicht, dass der Vorstandsbeschluss über die Einberufung der Hauptversammlung bei sonstiger Nichtigkeit aller in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse jeden einzelnen der Mindestinhalte der Einberufung (hier: Uhrzeit des Beginns) konkret und in förmlich dokumentierter Form umfasst.
3. Das bloße Fehlen der Uhrzeit des Beginns im Vorstandsbeschluss über die Einberufung der Hauptversammlung macht die in der betreffenden Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mangels Gesetzwidrigkeit auch nicht anfechtbar iSd § 195 AktG.
4. Nach der gem § 2 Abs 3 COVID-19-GesV gebotenen Interessenabwägung hat der Vorstand die widerstreitenden Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen. Hält sich der Vorstand im Rahmen dieses Ermessens, missbraucht er also das Ermessen nicht durch einseitige Bevorzugung ...