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WRG 1959 § 95b. Eintreibung der Verbandsbeiträge, BGBl. I Nr. 155/1999, gültig ab 01.01.2000

ZEHNTER Abschnitt Von den Wasserverbänden

§ 95b. Eintreibung der Verbandsbeiträge

Rückständige Verbandsbeiträge sind auf Ansuchen des Wasserverbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878