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WRG 1959 § 51., BGBl. Nr. 215/1959, gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
FÜNFTER ABSCHNITT Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 51.

Wasserberechtigte, die außer dem Fall einer Mitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Betrieb einer fremden Wasserbenutzungsanlage einen unmittelbaren und erheblichen Nutzen ziehen, können auf Antrag des Eigentümers dieser Anlage durch Bescheid des Landeshauptmannes verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878