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WRG 1959 § 130. Umfang der Aufsicht., BGBl. I Nr. 82/2003, gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013

ZWÖLFTER ABSCHNITT. Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

§ 130. Umfang der Aufsicht.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878