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WRG 1959 § 130. Von der Aufsicht über Gewässer und WasseranlagenUmfang der Aufsicht., BGBl. I Nr. 74/1997, gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003

ZWÖLFTER ABSCHNITT. Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen

§ 130. Von der Aufsicht über Gewässer und WasseranlagenUmfang der Aufsicht.

ZEHNTER ABSCHNITT.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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