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Kunst und Recht
WiR - Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg)

Kunst und Recht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5395-2

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Kunst und Recht (1. Auflage)

1. Staatliche Kunstförderung

Am hat das Bundesministerium für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den Kunst- und Kulturbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht. Dieser weist Förderungsausgaben dieses Bundesministeriums für Kunst und Kultur in der Höhe von nicht ganz 570 Mio Euro aus. Darin sind zum einen mit 414 Mio Euro die Ausgaben der Kulturförderung, insbesondere die Finanzierungen für die großen Kulturinstitutionen Bundestheater, Bundesmuseen und Kulturstiftungen, und zum anderen mit 155 Mio Euro die auf der Grundlage des Kunstförderungsgesetzes des Bundes geleisteten Kunstförderungen enthalten.

S. 150Damit sind zwar weder alle Förderungsausgaben des Bundes für Kunst und Kultur noch jene der Länder, Städte und Gemeinden abgebildet. Die Höhe der allein im Kunst- und Kulturbericht 2023 des Bundesministeriums für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport dargestellten Förderungsausgaben zeigt aber die enorme Bedeutung der staatlichen Kunstförderung als Gestaltungsinstrument der Kunst- und Kulturpolitik des Bundes. Und sie macht ersichtlich, warum bei der diesjährigen Tagung der Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht zum Thema „Kunst und Recht“ die „Kunstförderung“ bzw das „Kunstförderungsrecht“ zu Recht ihren bzw seinen Platz beansprucht.

2. Was ist staatliche Kunstförderung?

Vor dem Hintergrund eines offenen, dynamischen Kunstbegriffs, ist Gegenstand der Kunstförderung das künstlerische Schaffen, seine Vermittlung, Dokumentation und Erhaltung sowie dazu dienende Einrichtungen.

Da die Kunstförderung durch den Staat oder durch Private (Mäzen:innen, Sponsor:innen, Spender:innen) erfolgen kann und auch staatliche Kunstförderung regelmäßig auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung stattfindet, ist für die Abgrenzung von staatlicher und privater Kunstförderung die Herkunft der eingesetzten Mittel entscheidend. Werden diese aus staatlichen Mitteln durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Stellen gewährt, liegt staatliche, andernfalls private Kunstförderung vor.

Staatliche Kunstförderung erfasst - verstanden in einem weiten Sinn - die Gesamtheit aller die Kunst in welcher Form auch immer unterstützenden Maßnahmen. Dazu zählen auch Förderungen, die vom verwaltungs(rechts)wissenschaftlichen S. 151Subventionsbegriff erfasst werden, der positive, vermögenswerte Zuwendungen mit verhaltenssteuerndem Charakter beschreibt und in diesem Sinn auch in der Rechtsprechung des OGH Bedeutung erlangt hat: Kunstförderungen im engen Sinn bzw Subventionen.

3. Wozu braucht es staatliche Kunstförderung?

Die Kunstfreiheit, Essential liberal-demokratischer Verfassungsstaatlichkeit, begründet die Autonomie des gesellschaftlichen Sektors Kunst. Diese grundrechtlich gesicherte Autonomie umschließt die Freiheit der an Kunstschaffen und Kunstvermittlung Beteiligten und die Anerkennung des Eigenwerts ihrer Hervorbringungen. Sie schließt aber weder aus, dass der Staat selbst als Veranstalter von Kunst auftritt (dies erweisen schon die dazu ermächtigenden Tatbestände der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung der Bundesverfassung), noch verhindert sie, dass er Kunstschaffen und Kunstvermittlung fördert.

Staatliche Kunstförderung ist somit zulässig. Eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung der Gebietskörperschaften dazu besteht jedoch weder auf Bundes- noch auf Landes- oder Gemeindeebene, nachdem Kulturstaatsklauseln und dahingehende Verfassungsaufträge in der Regel fehlen. Daran können auch vage S. 152Bekenntnisse zur Kunstförderung in mehreren Landesverfassungen nichts ändern.,

Was aber sehr wohl besteht, ist eine rechtspolitische Selbstverpflichtung der Gebietskörperschaften zur Kunstförderung. Im kulturstaatlichen Selbstverständnis Österreichs fest verankert, kommt sie insbesondere in den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen des Bundes und der Länder, den zuvor angesprochenen landesverfassungsgesetzlichen Bekenntnissen sowie für den Bund jedes Jahr aufs Neue im Leitbild der Untergliederung 32 Kunst und Kultur im Bundesvoranschlag deutlich zum Ausdruck.

In Anerkennung der eminenten Bedeutung von Kunst und Kultur für die Gesellschaft ist Kunstförderung damit zur öffentlichen Aufgabe erklärt: Wie schon Karl Korinek hervorgehoben hat, sind Kunst- und Kulturförderungen sowohl für die Identität eines Staates als Kulturnation von Bedeutung als auch für das intellektuelle Niveau der Gesellschaft. [D]enn die Förderung von Kunst und Kultur ist letztlich eine Investition in die geistige Infrastruktur einer Gesellschaft.“

S. 153Da die Lasten der öffentlichen Aufgabe Kunstförderung von dem überwiegend aus nicht geförderten Nichtkünstler:innen bestehenden Staatsvolk getragen werden, muss zu ihrer anhaltenden Akzeptanz die Bedeutung von Kunst und Kultur für die Gesellschaft immer wieder aufs Neue verständlich vermittelt werden.

4. Staatliche Kunstförderungsverwaltung

4.1. Organisation der Kunstförderungsverwaltung

Auf gesamtstaatlicher bzw Bundesebene ressortiert die Vergabe von Kunstförderungen im Wesentlichen zum zuständigen Ministerium - zunächst seit 1848 zum Unterrichtsministerium, seit 1918 Staatsamt für Unterricht und seit 1920 Bundesministerium für Unterricht, ab 1970 unter der Bezeichnung Bundesministerium für Unterricht und Kunst, seit 1997 zum Bundeskanzleramt („Kunst als Chefsache“) und seit 2020 zum Bundesministerium für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Dort ist für das Kunstförderwesen in der Sektion Kunst und Kultur eine eigene Gruppe mit fünf kunstspartenspezifischen bzw kunstspartenübergreifenden Abteilungen eingerichtet.

Als bundesweite Filmförderungseinrichtung besteht seit 1980 das Österreichische Filminstitut. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds dient seit 2015 S. 154auch der Förderung von Künstler:innen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen.

Auf Landes- und Gemeindeebene erfolgt Kunstförderung in der Regel durch die staatlichen bzw kommunalen Verwaltungsapparate. In den Ländern sind durchwegs unterschiedlich bezeichnete Kulturbeiräte eingerichtet, entweder ein Gremium mit kunst- und kulturspartenspezifischer Binnenstruktur oder mehrere kunst- und kulturspartenspezifische Gremien. Diese haben beratende und gutachterliche Funktionen, insbesondere bei der Festlegung von Förderungsrichtlinien und der Vergabe von Kunst- und Kulturförderungen.

4.2. Bereiche der Kunstförderung

Während sich der Bund auf die Förderung von Kunst beschränkt, fördern Länder und Gemeinden Kunst als Teil von Kultur:

Bereiche der Kunstförderung auf Bundesebene sind insbesondere Literatur, bildende Kunst, darstellende Kunst, Theater, Musik, Fotografie, Film, Videokunst sowie neue, experimentelle oder die Grenzen der angeführten Kunstsparten überschreitende Kunstformen, ferner Medienkunst, Kunstinitiativen, Architektur, Design, Mode, Zirkus und Kabarett. Weitere Bereiche sind Volkskultur, Museen, S. 155Volksbüchereien und Verlagswesen, in Anbetracht der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung von Denkmalen auch der Denkmalschutz.,

Neben den bereits für die Bundesebene angeführten Kunstsparten sind als Bereiche der Kunstförderung auf Landes- und Gemeindeebene auch Festspiele, Volkskunst, Gegenwartskunst und Klangkunst, Volkskultur und Alltagskultur, kulturelles Erbe und kulturelle Bildung zu nennen.

Die Grenzen von Kunst und Kultur verschwimmen hier zusehends. In einzelnen Ländern hat sich die Förderung der benannten Bereiche an deren „künstlerischer Qualität“ und „kulturpolitischer Bedeutung“ zu orientieren. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sind bestimmte Bereiche zu Förderungsschwerpunkten erklärt, so beispielsweise hier wie dort zeitgenössische Kunst.

4.3. Gegenstände der Kunstförderung

Hinsichtlich der möglichen Gegenstände der Kunstförderung variieren die Ansatzpunkte in den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen des Bundes und der Länder: Es sind dies „künstlerische Tätigkeiten/Vorhaben/Projekte/Leistungen“ oder „Projekte von Kunstveranstalter:innen“ oder „Einrichtungen und Verbände“.

S. 156Gegenstandsbezogen kann zwischen Individual- bzw Projektförderungen und Strukturförderungen unterschieden werden: Erstere dienen der Stärkung des individuellen künstlerischen Schaffens bzw der Realisierung von Projekten; dazu zählen beispielsweise auch Förderungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen. Letztere dienen dem Ausbau der Infrastruktur, so zum Beispiel auch Förderungen für klimafitte Kulturbetriebe oder zur Digitalisierung von Kulturerbe. Diese wie jene zielen auf die Schaffung von Freiräumen und effektiven, offenen Strukturen; sie sollen Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Künstler:innen erhöhen und damit auch die intrinsische Motivation der Kunstschaffenden stärken.

Die Förderwürdigkeit dieser Gegenstände wird auf Bundes- und Landesebene an räumliche, biografische und/oder thematisch-inhaltliche Bezüge geknüpft.

4.4. Arten der Kunstförderung

Die Arten staatlicher Kunstförderung im weiten Sinn sind höchst vielfältig: Sie reichen von der Verleihung von Auszeichnungen, Titeln, Prämien und Preisen über S. 157Beratung und Hilfestellung bei künstlerischen Vorhaben, Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen für Kunst- und Kulturzwecke, Errichtung und Betrieb von eigenen oder Beteiligung an Rechtsträgern im künstlerischen oder kulturellen Bereich sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Grundlagenforschung auf dem Gebiet von Kunst, Kultur und deren Vermittlung, Beauftragung künstlerischer und kulturwissenschaftlicher Untersuchungen und Herausgabe von kulturellen und wissenschaftlichen Publikationen und anderen Medien bis hin zu staatlichen Kunstförderungen im engen Sinn bzw Subventionen. Solche vermögenswerte Leistungen sind zum Beispiel Geldzuwendungen einschließlich zins- oder amortisationsbegünstigter Gelddarlehen, Zinsen-, Annuitäten- und Kreditkostenzuschüsse, die Übernahme von Ausfallshaftungen oder Stipendien. Als Beispiel für Sachzuwendungen kommt die Bereitstellung von Infrastruktur (wie die Zurverfügungstellung von Ateliers) in Betracht. Auch Aufträge zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst oder der Ankauf von solchen Werken können angeführt werden.

S. 1584.5. Mittel der Kunstförderung

Die Kunstförderung wird im Wesentlichen aus den Haushalten der Gebietskörperschaften bestritten. Im Bund hat die Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 mit Ablauf des Jahres 2023 im Zuge der ORF-Beitrags-Reform zu keiner Mittelreduktion in der Untergliederung 32 Kunst und Kultur des Bundesvoranschlags geführt. Es wurden Budgetmittel in vergleichbarer Höhe in Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz bereitgestellt. Im Burgenland, in Kärnten, in der Steiermark und in Tirol besteht mit der - unterschiedlich bezeichneten - Kulturförderungsabgabe eine ausschließliche Landesabgabe mit weitgehender Bindung für Zwecke der Kunst- und Kulturförderung.

4.6. Grundsätze der Kunstförderung

Die Gewährung von Kunstförderungen im engen Sinn bzw Subventionen erfolgt nach inhaltlichen und verfahrensbezogenen Grundsätzen. Zunächst zu den inhaltlichen Grundsätzen:

  • Die Gewährung von Kunstförderungen im engen Sinn bzw Subventionen erfolgt durchwegs in Privatwirtschaftsverwaltung nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Rechtsrichtigkeit.

  • S. 159Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, weder dem Grunde noch der Höhe oder der Art nach.

  • Förderungen durch andere staatliche Förderungsträger oder die private Förderungstätigkeit werden nicht berührt; bei der Vergabe von Förderungen ist aber eine Abstimmung der Förderungen mit solchen anderer Förderungsträger anzustreben.

  • Bei der Förderungsgewährung dürfen Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der künstlerischen Tätigkeit nicht beschnitten werden, sie sind vielmehr zu bewahren.

  • Der Förderungswerber hat über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen künstlerischen Voraussetzungen, die dazu erforderlichen Mittel (soweit solche nicht durch die begehrte Förderung und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden) und in Fällen, in denen eine solche in Betracht kommt, über eine Eigenleistung in zumutbarer Höhe zu verfügen.

  • Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für das Zustandekommen des zu fördernden Vorhabens erforderlich ist.

Neben diesen inhaltlichen Grundsätzen sind für die Gewährung von Kunstförderungen im engen Sinn bzw Subventionen zudem insbesondere folgende verfahrensbezogene Grundsätze bestimmend:

  • S. 160Die Gewährung von Förderungen ist durchwegs antragsgebunden. Anträge sind schriftlich, weitgehend elektronisch mittels Formular, innerhalb regelmäßig festgelegter Fristen einzubringen. Sie haben unter anderem eine Vorhabensbeschreibung, einen Finanzierungsplan und die erforderlichen Nachweise zu enthalten.

  • Zur Beurteilung der Förderanträge ist regelmäßig die Einholung von Kunstsachverständigenwissen durch Beiräte, Jurys oder Expert:innen vorgesehen.

  • Die Förderungsgewährung ist durchwegs an die Verpflichtung der Förderungswerber:innen gebunden, die Fördermittel widmungsgemäß zu verwenden, rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen, einer allfälligen finanziellen Kontrolle durch den Förderungsträger zuzustimmen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen die gewährten Mittel zurückzuzahlen.

  • S. 161Entscheidungen über Förderanträge haben regelmäßig schriftlich zu ergehen. Hingegen sind Entscheidungsfristen und Begründungspflicht nur zum Teil angeordnet.

  • Die einzelnen Förderungen sind in den Kunst- bzw Kulturberichten zu veröffentlichen.

5. Kunstförderungsrecht, sein verfassungsrechtlicher Rahmen und Rechtsschutz

5.1. Kunstförderungsverträge und Kunstförderungsrichtlinien

Die auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene durchwegs im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgende Kunstförderung im engen Sinn bedient sich des Instruments des Förderungsvertrags bzw der Förderungsvereinbarung.

S. 162Ziele, Bereiche, Gegenstände und Arten der Kunstförderung, ihre materiellen Voraussetzungen, die Heranziehung institutionalisierten Kunstsachverstands und das Verfahren zum Abschluss der Förderungsverträge sowie ihre Durchführung, einheitliche Abwicklung und die Förderkontrolle sind in unterschiedlicher Dichte gesetzlich geregelt, zumindest in Grundzügen vorgezeichnet. Ihre nähere Festlegung erfolgt typischerweise in kunstspartenspezifisch binnenstrukturierten oder mehreren kunstspartenspezifischen Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung um förderungsspezifische generelle Regelwerke der Verwaltung, die als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen sind und regelmäßig in den Förderungsvertrag eingehen. Solche Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien bestehen, regelmäßig ergänzt um allgemeine Förderungsrichtlinien, auf Bundes- und Landesebene, oftmals auch in Städten und Gemeinden, und sind auf den Homepages der Verwaltungsapparate bereitgestellt und für die Förderungswerber:innen zugänglich.

S. 1635.2. Kunstförderungsgesetze

Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung verlangt Art 18 B-VG keine spezifische gesetzliche Grundlage im Sinne eines Vorbehalts für die Kunstförderung in Privatwirtschaftsverwaltung. Das Gesetz ist Schranke, nicht Bedingung.,

Zu Beginn der 1970er-Jahre wurde das noch anders gesehen. Dies ist ein ausschlaggebender Grund dafür, dass im Jahr 1974 mit dem Vbg Kulturförderungsgesetz die Vergesetzlichung der Kunstförderung beginnt. Bis 1992 haben alle Länder mit Ausnahme von Wien Kunst- und Kulturförderungsgesetze erhalten. Auf Bundesebene wurden nach Aufnahme einer Förderungsbestimmung in das Denkmalschutzgesetz im Jahr 1978 erst 1980 ein Filmförderungsgesetz und 1988 das Kunstförderungsgesetz erlassen, 2015 wurde das K-SVFG um Förderungsbestimmungen ergänzt.

Nach dem erkennbaren Willen der Gesetzgeber handelt es sich bei diesen Bundes- und Landesgesetzen durchwegs um Selbstbindungsgesetze. Ausweislich der S. 164Gesetzesmaterialien auf den in der Lehre als Kompetenzgrundlage nicht unbestrittenen Art 17 B-VG gestützt, gestalten sie die privatrechtsförmige Kunstförderung ohne Außenwirksamkeit, also durch alleinige Bindung der (verbands)eigenen Vollziehungsorgane und unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs, und zwar sowohl im eigenen Kompetenzbereich als auch im transkompetenten Bereich - in diesem zur Vermeidung von Kompetenz- und Verfassungswidrigkeit, in jenem insbesondere aus haushaltspolitischen Erwägungen.

Bund und Ländern wird durch Selbstbindungsgesetze eine nicht außenwirksame privatrechtsförmige Kunstförderung losgelöst von bestehenden Kompetenzgrenzen in Kunst- und Kulturangelegenheiten ermöglicht. Sind Bund und Länder aber auch auf der Grundlage ihrer jeweiligen Kunst- und Kulturangelegenheiten betreffenden Kompetenztatbestände ermächtigt, gesetzlich die Gewährung von Kunstförderungen zu regeln? Dies ist meines Erachtens zu bejahen, sofern es ein Kompetenztatbestand nicht ausschließt. Der zuständige Gesetzgeber darf außenwirksame Regelungen erlassen, die eine Gewährung von Förderungen in hoheitlicher oder in privatrechtlicher Form vorsehen, die potenziellen Förderungswerber:innen Rechtsansprüche einräumen und Rechtsschutz eröffnen, so zum Beispiel der Bundesgesetzgeber als Denkmalschutzgesetzgeber oder der Kärntner Landesgesetzgeber als Volkstumspflegegesetzgeber. Demgegenüber darf dieser Denkmalförderungen, jener Förderungen zur Pflege des Kärntnerliedes nur durch innenwirksame Selbstbindungsgesetze vorsehen.

Entschließt sich der Bundes- oder Landesgesetzgeber zur Regelung privatrechtsförmiger Kunstförderung in Selbstbindungsgesetzen - unter rechtspolitischem Blickwinkel ist dies im Hinblick auf Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns sowie seine demokratische Legitimation jedenfalls sinnvoll, - ist er dabei an das Determinierungsgebot gebunden, wie es sich aus dem systematiS. 165schen Zusammenhang von Art 18 Abs 1 B-VG, Grundrechten und Rechtsschutzvorschriften des B-VG ergibt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH gelten für Selbstbindungsgesetze nicht dieselben strengen Anforderungen an die Bestimmtheit wie für Rechtsvorschriften, die sich an Rechtsunterworfene richten und zu Eingriffen durch die Hoheitsverwaltung ermächtigen., Was bedeutet das nun für die Kunst- und Kulturförderungsgesetze? Die privatrechtsförmige Kunstförderung und ihre gesetzlichen Grenzen haben in den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen angemessen bzw insofern hinreichend vorherbestimmt zu sein, als die - diese Grenzen allenfalls durchsetzenden - ordentlichen Gerichte entsprechend determiniert werden.

Dazu hat der Bundes- oder Landesgesetzgeber Ziele, Bereiche, Gegenstände, Arten und materielle Bedingungen der Kunstförderung festzulegen und die Verfahren der Förderungsvergabe und der Förderungsabwicklung sowie deren Kontrolle zumindest in Grundsätzen vorzuzeichnen. Insbesondere bei der Setzung von Förderungsschwerpunkten verfügt er über einen Gestaltungsspielraum.

Gebunden ist der Gesetzgeber dabei zum einen durch den in Art 7 Abs 1 B-VG verankerten Gleichheitssatz, der eine sachliche Ausgestaltung der generellen Förderungsregelung und Rechtsbehelfe zur Abwehr allfälliger Grundrechtsverletzungen gebietet,, zum anderen, in Anbetracht des unvermeidbaren lenkenden Effekts jeder einzelnen Kunstförderung, durch die in Art 17a StGG verbriefte Kunstfreiheit. Zur Wahrung der Eigengesetzlichkeiten des künstlerischen Schaffens, die zuvorderst in den „beschränkten Möglichkeiten der Objektivierbarkeit [künstlerischer] Werte [bestehen], die sich aus der Einmaligkeit, aus der Unverwechselbarkeit und der rational nicht weiter ableitbaren geistigen Wirkung von [künstlerischen Hervorbringungen] erklären“, so Hans-Ulrich Evers, lädt sie den Gleichheitssatz dahin auf, dass die generelle Förderungsregelung eine kunstsachgerechte Ausgestaltung zu erfahren hat, geprägt durch größtmögliche Objektivität, Neutralität, Pluralität und Transparenz.

S. 1665.3. Grundrechtsbindung und Rechtsschutz

Der durch die Kunstfreiheit aufgeladene Gleichheitssatz bindet aber nicht nur den die privatrechtsförmige Kunstförderung ausgestaltenden Gesetzgeber, sondern qua Fiskalgeltung auch die privatrechtsförmig agierende staatliche Kunstförderungsverwaltung. Er gebietet zum einen die kunstsachgerechte Ausgestaltung im zuvor dargelegten Sinn der regelmäßig, gleichwohl in unterschiedlichem Ausmaß gesetzlich vorherbestimmten Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien, deren Veröffentlichung die Vergabe von Kunstförderungen vorhersehbar und berechenbar macht, zum anderen eine sachliche, objektive und verhältnismäßige Vorgangsweise bei der Förderungsvergabe frei von jeglicher Willkür.

Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des OGH bereits im Vorfeld des Abschlusses eines Förderungsvertrags: Zwischen dem Förderungsgeber und allen, die abstrakt als Förderungsempfänger in Betracht zu ziehen wären, entsteht nämlich ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis, das durch das Diskriminierungsverbot bestimmt wird und Gleichbehandlung nach sachlichen Maßstäben gebietet.

Eine sachliche und objektive Vorgangsweise bei der Vergabe von Kunstförderungen verlangt im Hinblick auf die gebotene staatliche Neutralität gegenüber der Vielfalt künstlerischer Strömungen die Heranziehung kunstspezifischen Sachverstands bei der Entscheidungsvorbereitung. Die Beurteilung und Fundierung inhaltlicher, das heißt künstlerischer Förderungswürdigkeit erfolgt durch die regelmäßig in den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen und in den Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien vorgesehenen Beiräte und Jurys.,

S. 167Jeweils gebildet aus Künstler:innen, Wissenschaftler:innen und Fachleuten einer Kunstsparte sollen diese Beiräte und Jurys nicht nur deren Vielfalt widerspiegeln, sondern auch die Berücksichtigung der Vielfalt der Kunst insgesamt garantieren.

Zur Gewährleistung von Distanz, Neutralität und Pluralität durch diese „Demokratisierung“ der Kunstförderung, so einst Kunstminister Fred Sinowatz, bedarf es genereller Regelungen zur Zusammensetzung der Beiräte und Jurys, zu Bestellung, Anzahl und regelmäßigem Wechsel ihrer Mitglieder sowie deren Compliance und Unbefangenheit. Sowohl diese Regelungen als auch die personelle Zusammensetzung der einzelnen Beiräte und Jurys sind zu veröffentlichen. Damit wird die Heranziehung kunstspezifischen Sachverstands bei der Entscheidungsvorbereitung transparent und nachvollziehbar.

Bei der Vergabe von Kunstförderungen sind sowohl die Kunst- und Kulturförderungsgesetze als auch die Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien grundsätzlich einzuhalten. Entspricht es der Förderpraxis, die Förderung bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren, darf im Einzelfall grundsätzlich nur dann davon abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Förderungsziel ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen. Für die Ablehnung der Gewährung der Förderung genügt die bloße Berufung auf eine in den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen oder Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien enthaltene Bestimmung, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, für sich allein nicht.

Förderungsentscheidungen müssen nachvollziehbar sein und die Entscheidungsfindung transparent machen. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist nicht bloß geboten, dass die Entscheidungen auf objektiven und sachlich gerechtfertigten Erwägungen beruhen. Förderungsentscheidungen haben auch die ausschlaggebenden Entscheidungsgründe in einer Weise zu dokumentieren, dass sie sowohl für den Förderungswerber, insbesondere für den erfolglosen FörderungsS. 168werber, verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar als auch allenfalls gerichtlich anhand von Förderungsziel und Förderungsvoraussetzungen überprüfbar sind.

Bei willkürlicher Verweigerung der Förderung steht dem Benachteiligten nach der Rechtsprechung des OGH wegen Verletzung des Gleichheitssatzes ein direkter Leistungsanspruch zu. In diesem Sinn erwächst ihm auch nach Ansicht des VfGH aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie andere Förderungswerber:innen zu erhalten.

Selbst durch eine in Selbstbindungsgesetzen wie den Kunst- oder Kulturförderungsgesetzen enthaltene Bestimmung, wonach kein Rechtsanspruch auf Förderung nach diesen Vorschriften bestehe, kann nicht verhindert werden, dass aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ein solcher dennoch besteht: Denn hat sich eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbracht hat. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.

Aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes liegt es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er ein Förderungsprogramm einrichtet und die Verwaltung zu dessen Durchführung durch Abschluss privatrechtlicher Förderungsverträge verpflichtet, ohne allen potenziellen Förderungswerbern schon einen konkreten Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung einzuräumen, dies vielmehr der Konkretisierung durch das privatrechtliche Förderungsverhältnis überlässt. Unbeschadet dessen kommt den Förderwerbern aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes der bereits angeS. 169sprochene gerichtlich durchsetzbare Anspruch auf willkürfreie Gleichbehandlung bei Ausgestaltung und Gewährung dieser Förderungen zu.

Dem OGH zufolge besteht ein Leistungsanspruch bei willkürlicher Förderungsverweigerung nicht, soweit zum Antragszeitpunkt die Fördermittel wegen sachlich berechtigter früherer Förderungsanträge bereits ausgeschöpft sind. Denn die aus dem Haushalt folgende Mittelbeschränkung ist im Rahmen der Sachlichkeit zu berücksichtigen., Die damit anklingende per se gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit des Rangprinzips (first come, first serve) als Verteilungsmechanismus vermag nicht zu überzeugen. Für seine Beurteilung im Einzelfall wird die gesamte Ausgestaltung des Verfahrens zur Förderungsvergabe entscheidend sein.

Vor dem Hintergrund dieser zum Bgld Kulturförderungsgesetz ergangenen Rechtsprechung und im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung der Förderungswerber:innen sind in den Kunst- und Kulturförderungsrichtlinien die Ausgestaltung des Förderungsvergabeverfahrens einschließlich des Verteilungsmechanismus festzulegen und Angaben über die mögliche Förderungshöhe unter Verweis auf die Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel und auf die Beachtung der in der Ausschreibungsfrist oder im Haushaltsjahr zu erwartenden Förderungsanträge aufzunehmen.

6. Resümee

Ausgelöst durch die zunehmende Ausdehnung und Diversifizierung künstlerischer Ausdrucks- und Erscheinungsformen infolge der Veränderung der soziostrukturellen Rahmenbedingungen für künstlerisches Handeln setzt in den 1970er-Jahren, S. 170befördert durch die damalige Rechtsstaatserbauungsdiskussion, die Vergesetzlichung der seit jeher privatrechtsförmigen staatlichen Kunstförderung ein. Mit den Kunst- und Kulturförderungsgesetzen von Bund und Ländern hat sie eine gesetzliche Grundlage erhalten, aus deren Innennormcharakter resultierende Rechtsschutzdefizite hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgegriffen.

Die Vergesetzlichung der staatlichen Kunstförderung hat auch ihre zunehmende Transparenz bewirkt: Dafür haben nicht nur die Kunst- und Kulturförderungsgesetze von Bund und Ländern sowie die auf diesen basierenden, ebenso allgemein zugänglichen Förderungsrichtlinien gesorgt, sondern auch die jährlichen Kunst- und Kulturberichte von Bund und Ländern. Sie stellen alle Kunst- und Kulturförderungen dar und zeigen durch Abbildung der gesamten Bandbreite des Kunst- und Kulturschaffens, warum es diese Förderungen gibt.

Vergesetzlichung und Transparenz haben auch, dies ist abschließend noch herauszustreichen, die unabdingbare demokratische Legitimation der staatlichen Kunstförderung maßgeblich gestärkt und ihre stete Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit ermöglicht.

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