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Der Energiekrisenbeitrag-Strom ist auch für den Zeitraum 1. 7. 2023 bis 31. 12. 2023 verfassungskonform
Entscheidung: (Abweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung des EKB-S für den Zeitraum bis ).
Normen: §§ 3 und 5 EKBSG idF BGBl I 2022/220.
Rechtssatz: Die sachliche Rechtfertigung einer Besteuerung von Überschusserlösen setzt voraus, dass diese nur für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die für die Bemessung der Mehrerlöse festgelegte Obergrenze höher ist als jener Erlös, den Erzeuger ihren vor der Krise begründeten Investitionserwartungen zugrunde gelegt haben. Dadurch wird gewährleistet, dass Stromerzeuger aus den nach der Abschöpfung verbleibenden Erlösen ihre geplanten notwendig...