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Die Eingrenzung der Kommunalsteuerbefreiung auf mildtätige und bestimmte gemeinnützige Zwecke verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz
Entscheidung: (Ablehnung einer Erkenntnisbeschwerde).
Norm: § 8 Z 2 KommStG.
Rechtssatz: Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei gebietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, alle Rechtsträger, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, von der Abgabepflicht nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 zu befreien. Es ist nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei als gemeinnützige Tierschutzorganisation durch die Einschränkung der Steuerbefreiung des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 auf Rechtsträger, die mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorg...