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Die Hemmung der Verjährung im Beschwerdeverfahren ist verfassungskonform
Entscheidung: (Ablehnung der Beschwerde, die sich gestützt auf den Gleichheitsgrundsatz gegen die Anwendung des § 209a Abs 1 BAO wendet).
Norm: § 209a Abs 1 BAO.
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verfolgt mit § 209a Abs 1 BAO – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – den Zweck, die Erledigung eines vom Steuerpflichtigen eingebrachten Rechtsmittels auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, eine Beschwerde wieder zurückzunehmen, und gegen eine allfällige Säumnis des Verwaltungsgerichts hinreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.