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SWK 34, 1. Dezember 2025, Seite 1432

Das Abzugsverbot für Geldunterhalt an Kinder ist ungeachtet jüngerer OGH-Rechtsprechung nicht verfassungswidrig

Entscheidung: (Abweisung einer Beschwerde, mit der aufgrund der vom OGH wegen des Familienbonus Plus versagten Kürzung des Geldunterhalts der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Unterhaltszahlungen begehrt wird).

Norm: § 34 Abs 7 Z 2 EStG.

Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VfGH ist davon auszugehen, dass es angesichts der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Unterhaltspflichtigen und nicht unterhaltspflichtigen Personen sachlich nicht zu rechtfertigen ist, dass Unterhaltsleistungen steuerlich nicht in einer der durch die Unterhaltslast geminderten Leistungsfähigkeit entsprechenden Weise angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, steuerfrei bleiben (VfSlg 14.992/1997). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch ausgesprochen, dass kein Einwand dagegen besteht, dass bei höheren Einkommen die zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht zur Gänze, sondern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Mehrfach hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Steuer von Durchschnittswerten ausgehen kann. Auch hat der VfGH iZm der Berücksichtigung der Unterhaltslasten von Geldunterhaltspflichtigen darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung pauschalierend vorsehen kann (VfSlg 16.226/2001). […]

Vor dem Hintergrund der mit dem JStG 2018 geschaffenen Rechtslage geht der VfGH in Fortführung seiner Rechtsprechung zur verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen (VfSlg 16.226/2001) weiterhin davon aus, dass in Anbetracht der zur Berücksichtigung dieser Lasten vorgesehenen direkten und indirekten Leistungen ein Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht geboten ist, sondern dieser Ausgleich – auch für die aktuell geltende Rechtslage – einerseits durch Steuerabsetzbeträge und andererseits durch Anrechnung von Transferleistungen herbeigeführt werden kann. […]

Vor dem Hintergrund der zur steuerlichen Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltslasten ergangenen Rechtsprechung vermag der VfGH somit aber in Ansehung der durch den Familienbonus Plus bei voller Geltendmachung eintretenden Entlastung nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, die erst bei hohen Einkommen eintretende Lücke an nicht durch Steuerabsetzbeiträge ausgeglichenen Unterhaltslasten für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch weitere steuerliche Abzüge – sei es in Form von Steuerabsetzbeiträgen oder Abzügen von der Bemessungsgrundlage – zu ergänzen. Bei der gegebenen Höhe des Familienbonus Plus bewirkt dieser vielmehr unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mehrbelastung für höhere Einkommen in einer pauschalen Weise eine vollständige Abgeltung der steuerlichen Belastung. Die dem Familienbeihilfenberechtigten für den Unterhalt des Kindes gewährten Transferleistungen vermögen daher in diesen Fällen auch nicht verfassungsrechtlich eine Kürzung der Geldunterhaltspflichten zu bewirken.

Hat der Geldunterhaltspflichtige (lediglich) Anspruch auf den halben Familienbonus Plus (vgl § 33 Abs 3a Z 3 EStG), tritt eine Entlastungslücke bereits bei mittleren Einkommen ein (so etwa in den Fällen eines Prozentunterhalts in Höhe von 22 % bereits ab einem Jahresnettoeinkommen von etwa 30.680 Euro; S. 1433 […]). Im Vergleich zu einer vollen Geltendmachung des Familienbonus Plus führt die Reduktion der steuerlichen Entlastung in Höhe von 1.000 Euro bei Anwendung eines Steuersatzes von 40 % dazu, dass ab einem bestimmten durchschnittlichen Einkommen für Unterhaltsleistungen bis zu jährlich 5.000 Euro keine steuerliche Entlastung eintreten kann. Unter Beachtung des Erkenntnisses VfSlg 16.226/2001 ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen verpflichtet wäre, zum Ausgleich der durch Ansatz lediglich der Hälfte des Familienbonus Plus eintretenden Belastung einen Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzusehen.

Es ist in solchen Fällen aber von den Zivilgerichten zu prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe von bis zu jährlich 1.000 Euro im Rahmen der Bemessung des Geldunterhalts zu berücksichtigen. […]

Mit der Absenkung des Familienbonus Plus für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bringt der Gesetzgeber in Anbetracht einer typischerweise bis zum 18. Lebensjahr erlangten Ausbildung eine geringere Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflicht zum Ausdruck (vgl RV 190 BlgNR 26. GP, 1; VfSlg 12.940/1991). Dem kann vor dem Hintergrund einer – mit Vollendung des 18. Lebensjahres typisierend als gegeben anzunehmenden – potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

Rubrik betreut von: Markus Achatz

StB Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz lehrt am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz, ist Partner bei LeitnerLeitner in Linz sowie Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

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