Suchen Kontrast Hilfe
Persönliche Mobilität im Steuerrecht
Tumpel/Bieber/Reindl

Persönliche Mobilität im Steuerrecht

Ein Praxisleitfaden

4. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4507-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Persönliche Mobilität im Steuerrecht (4. Auflage)

S. 1355.3. Energiesteuern

5.3.1. Unionsrechtlicher Hintergrund

Unionsrechtliche Grundlagen der Energiebesteuerung sind die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems sowie die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG (EnStRL). Zur EnStRL lassen sich folgende Eckpunkte festhalten:

  • Art 2 Abs 1 EnStRL enthält durch Bezugnahme auf die jeweiligen KN-Codes eine konkrete Auflistung von steuerbaren Energieerzeugnissen. Hievon umfasst sind ua Steinkohle (KN-Code 2701), Braunkohle (KN-Code 2702), Koks (KN-Code 2703), Teer (KN-Code 2706), Erdöl (KN-Code 2710), Erdgas (KN-Code 2711), acyclische und cyclische Kohlenwasserstoffe (KN-Codes 2901 und 2902), zubereitete Schmiermittel (KN-Code 3403) sowie zubereitete Antiklopfmittel (KN-Code 3811).

  • Die EnStRL schreibt Mindeststeuerbeträge für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vor (Art 7 Abs 1 bis Art 10 Abs 1 EnStRL iVm den in Anhang I angeführten Tabellen A-C). Beispielsweise betragen die Mindeststeuerbeträge für unverbleites Benzin, das als Kraftstoff eingesetzt wird, seit EUR 0,359/l (Art 7 Abs 1 iVm Anhang I Tabelle A EnStRL), für Gasöl, das iSd Art 8 EnStRL für gewerbliche Zwecke als Kraftstoff genutzt wird, ...

Daten werden geladen...