Persönliche Mobilität im Steuerrecht
4. Aufl. 2025
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1.2. Öffentlicher Verkehr
Der Begriff des „öffentlichen Verkehrs“ umfasst verschiedene Ausprägungen. Grundsätzlich lässt sich zwischen öffentlichem Personenverkehr und öffentlichem Güterverkehr unterscheiden. Der Fokus dieses Kapitels liegt dabei auf dem öffentlichen Personenverkehr, der sich weiter unterteilen lässt, etwa in den Personennahverkehr (ÖPNV) und den Personenregionalverkehr (ÖPNRV). Der ÖPNV versorgt ein Stadtgebiet und sein Umland mit Transportmitteln wie Autobussen, Straßenbahnen, U-Bahnen und Eisenbahnen.
Charakteristisch für den öffentlichen Personenverkehr ist die Beförderungspflicht gegenüber der Allgemeinheit (zB § 2 EisbG, § 1 Abs 1 KflG, § 84 Abs 3 SchFG, § 5 SeilbG 2003) sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beförderungsbedingungen. Diese sind der zuständigen Behörde teilweise im Vorfeld anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen (§§ 22 ff EisbG, § 32 KflG, § 84 Abs 2 SchFG, § 87 SeilbG).
Beispielsweise ist nach § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG der Kraftfahrlinienverkehr ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Der Begriff „jedermann“ bedeutet, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benutzergruppe für jedermann zugänglich ist.
Wie in 1.1...