Persönliche Mobilität im Steuerrecht
4. Aufl. 2025
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5.2. NoVA
§ 1 NoVAG definiert die steuerbaren Vorgänge. Eine NoVA-Pflicht wird nur dann ausgelöst, wenn ein Vorgang sämtliche Elemente eines Tatbestands des § 1 NoVAG erfüllt und sich auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG bezieht. Liegt ein steuerbarer Vorgang vor, entsteht die Steuerpflicht, sofern keine Steuerbefreiung gemäß § 3 NoVAG greift.
S. 131Als steuerbare Vorgänge iSd § 1 NoVAG gelten folgende Tatbestände:
Lieferung von bisher nicht im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch einen Unternehmer (§ 1 Z 1 NoVAG); die Vergabe eines Probe- oder Überstellungskennzeichens gilt nicht als Zulassung.
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Kraftfahrzeugen, ausgenommen durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterveräußerung (§ 1 Z 2 NoVAG).
Erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland und der erstmaligen Zulassung gleichgestellte Sachverhalte (§ 1 Z 3 NoVAG).
Eigenverbrauch durch Entnahme und Änderung der begünstigten Nutzung von Kraftfahrzeugen (§ 1 Z 4 NoVAG).
Die NoVA-Pflicht eines Vorgangs (zB einer Lieferung) setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug iSd § 2 NoVAG betroffen ist. Der Begriff „Kraftfahrzeug“ richtet sich nach der Definition im Kraftfahrgesetz (KFG).
Als „Kraftfahrzeuge“ im Sinne des NoVAG gelten seit :
Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Räde...