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Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Wiesinger

Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5100-2

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Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (1. Auflage)

S. 1036. Berücksichtigung von Vordienst- und Karenzzeiten

6.1. Keine allgemeine Regelung

Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie enthält keine allgemeine Bestimmung, wie Vordienstzeiten - das sind Zeiten eines früheren Beschäftigungsverhältnisses - zu bewerten sind. Es gibt allerdings zu einzelnen Aspekten entsprechende Regelungen, etwa bei der Berücksichtigung für das Gruppenalter oder für die Dauer des Urlaubsanspruchs. Dabei ist teilweise auch zwischen Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber und solchen bei einem anderen zu unterscheiden.

Karenzzeiten sind insofern keine Vordienstzeiten, als sie nicht in einem früheren Beschäftigungsverhältnis liegen, sondern im laufenden, während dieser Zeit aber die Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) geruht haben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber
Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber
Lehrzeiten beim selben Arbeitgeber
Elternkarenzzeiten beim selben Arbeitgeber
Gruppenjahre („Biennalsprung“)
gänzlich, sofern in gleicher oder höherer Beschäftigungsgruppe (§ 10 Z 2 KollV)
gänzlich, sofern in gleicher Beschäftigungsgruppe (§ 10 Z 2 KollV)
-
gänzlich, sofern nach liegend und in gleicher Beschäftigungsgruppe (§ 24a Z 3 KollV)
Urlaubsanspruch (6. Woche)
max 5 Jahre, sofern das Arbeitsverhältnis mind 6 Monate gedauert hat (§ 3 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 UrlG)
gänzlich, sofern nicht länger als drei Monate unterbrochen und nicht durch Arbeitnehmerkündigung, gerechtfertigte Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt beendet (§ 3 Abs 1 UrlG)
gänzlich, sofern ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliegt; sonst Behandlung wie andere Vordienstzeiten
gänzlich, sofern das Kind nach dem geboren ist (§ 15f MSchG); ansonsten max 24 Monate (§ 24a KollV)
S. 104Krankenstand
-
Zeiten des laufenden Arbeitsverhältnisses als Arbeiter
gänzlich, sofern ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliegt
gänzlich, sofern das Kind nach dem geboren ist (§ 15f MSchG); ansonsten max 24 Monate (§ 24a KollV)
Kündigungsfrist (Arbeitgeber)
-
-
-
gänzlich, sofern das Kind nach dem geboren ist (§ 15f MSchG); ansonsten max 24 Monate (§ 24a KollV)
Höhe der Abfertigung alt
keine; beachte aber § 13b Abs 8 BUAG bei Arbeiter-Vordienstzeiten
keine; beachte aber § 13b Abs 8 BUAG bei Arbeiter-Vordienstzeiten
gänzlich, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 7 Jahre gedauert hat (§ 23 Abs 1 AngG)
gänzlich, sofern das Kind nach dem geboren ist (§ 15f MSchG); ansonsten max 24 Monate (§ 24a KollV)
Tab 7: Berücksichtigung von Vordienst-, Lehr- und Karenzzeiten (KollV = KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie).

Zu Tabelle 7 ist Folgendes zu ergänzen (zur Vordienstzeitenanrechnung für das Gehalt siehe ausführlich in Kap 4.3., zum Urlaub auch in Kap 6.5.3.):

  • Der Anspruch auf die sechste Urlaubswoche entsteht,

    -

    wenn die Anrechnung nach § 15f MSchG erfolgt, mit dem Erreichen des 25. Dienstjahres (einschließlich angerechneter Zeiten) auch im laufenden Urlaubsjahr,

    -

    S. 105wenn die Anrechnung nach § 24a KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie erfolgt, mit dem Beginn des folgenden Urlaubsjahres (§ 24a Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie).

  • Zur Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber wird für die Frage des Ausmaßes des Krankenstandkontingents auch die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs 3 EFZG analog anzuwenden ist und bei kurzfristigen Unterbrechungen eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat.

  • Für die Übernahme von Arbeitern in das Angestelltenverhältnis (iaR betrifft dies Poliere) enthält § 13b Abs 8 und 9 BUAG Sonderbestimmungen, soweit das Arbeitsverhältnis der Abfertigung alt unterliegt (siehe dazu in Kap 1.3.2.).

6.2. Ausgewählte Fragen zu Karenzzeiten

Elternkarenz

Die Behandlung von Elternkarenzzeiten ist für Mütter in § 15f MSchG geregelt. Nach § 7c VKG gelten diese Bestimmungen auch für Väter. Zur leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden aber nur auf das MSchG verwiesen.

Das MSchG sah in der (wiederverlautbarten) Stammfassung (BGBl 1979/221) keine Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche vor. Eine solche wurde mit dem Arbeitsrechtlichen Begleitgesetz in § 15 Abs 2 MSchG (idF BGBl 1992/833) eingefügt, allerdings mit zehn Monaten gedeckelt; es trat am in Kraft. Als Begründung führten die Mat an, dass zuvor zwar Zeiten des Präsenzdienstes (wovon ausschließlich männliche Staatsbürger betroffen waren) auf dienstzeitabhängige Ansprüche bis zu zwölf Monaten angerechnet wurden, Karenzzeiten jedoch nicht. Zur Begründung der Deckelung der Anrechnung mit zehn (und nicht zwölf) Monaten verweisen die Materialien auf zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende kollv-liche Regelungen. Materiell-rechtlich galt - zumindest auf gesetzlicher Ebene - diese Bestimmung bis 2019, sie wurde aber zunächst in § 15e MSchG (BGBl I 1999/153) und schließlich in § 15f MSchG (BGBl I 2001/103) verschoben. Das Thema der Anrechnung von Karenzzeiten war aber bei KollV-Verhandlungen mehrfach ein Thema und führte zu höchst unterschiedlichen Lösungen.

Die im Jahr 2019 neu gefasste gesetzliche Regelung des § 15f Abs 1 MSchG (BGBl I 2019/68) hat praktisch alle Deckelungen beseitigt und gilt für Eltern von Kindern, die am oder danach geboren wurden. Einzige Beschränkung bleibt, dass die Regelung für Zeiten gilt, in denen der Arbeitnehmer einen einseitigen Rechtsanspruch auf Elternkarenz hat. Darüber hinausgehende weitere (einvernehmlich vereinbarte) Karenzzeiten sind also weiterhin nicht zu berücksichtigen.

S. 106Das führt nun dazu, dass die kollv-liche Regelung für künftig geborene Kinder keine Bedeutung hat, sehr wohl aber für frühere Karenzen, sofern die Kinder vor dem Stichtag () geboren wurden. Die kollv-lichen Ansprüche gehen nämlich - soweit sie sich auf die Vergangenheit beziehen - über den gesetzlichen hinaus und sind daher - unter Beachtung allfälliger Deckelungsbestimmungen - auch weiterhin anwendbar. Das gilt auch dann, wenn eine Mutter (oder ein Vater) mehrere Kinder hat, von denen zumindest eines vor und ein weiteres nach dem Stichtag geboren ist. Die Regelung in § 24a KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Karenzzeiten für Kinder, die vor dem geboren wurden, werden angerechnet, sind aber mit 24 Monaten gedeckelt.

  • Für die Anrechnung von Karenzzeiten im Hinblick auf die Gruppenjahre (Biennalsprung) sind nur Karenzzeiten nach dem von Bedeutung.

  • Sofern die kollv-liche Anrechnung bei den Urlaubszeiten eine Rolle spielt, besteht der erstmalige Anspruch auf die sechste Urlaubswoche erst mit dem Beginn des folgenden Arbeitsjahres.

Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz besteht bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (§ 15 Abs 1 MSchG). Die Dauer des Kindergeldbezugs ist mit dieser Frist allerdings nicht harmonisiert; sie kann kürzer, aber auch länger sein. Im Übrigen ist der Arbeitgeber in die Abwicklung des Kinderbetreuungsgeldbezugs nicht eingebunden, sodass er keine Kenntnis davon hat, welche Variante die Eltern gewählt haben.

Nach § 24b KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie ist der Arbeitgeber in einem ersten Schritt verpflichtet, spätestens fünf Monate vor dem Ende der Karenz (= fünf Monate vor dem zweiten Geburtstag) den Angestellten auf das Ende der Karenz hinzuweisen.

  • Die rechtzeitige Mitteilung zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:

    -

    Der Arbeitnehmer muss mit dem Ende der Karenz die Arbeit wieder antreten.

    -

    Er kann allerdings auch den Austritt erklären (§ 15r MSchG, § 9a VKG), wobei bei der Abfertigung alt der Austritt nicht abfertigungsvernichtend wirkt.

  • Die Unterlassung der Mitteilung zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:

    -

    Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nicht nach, passiert zunächst nichts. Der Angestellte kann mit dem Ende der Karenz die Arbeit wieder antreten und hat in diesem Fall auch einen Entgeltanspruch.

    -

    Tritt der Arbeitnehmer die Arbeit aber nicht mit dem Ende der Karenz an, ist dies kein Entlassungsgrund; allerdings hat er keinen Entgeltanspruch.

    -

    S. 107Der Arbeitgeber kann den Antritt zur Arbeit verlangen; dieser hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

    -

    Das Austrittsrecht steht dem Arbeitnehmer bis zu zwei Wochen nach einer allenfalls verspäteten Mitteilung zu, selbst wenn die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind.

    -

    Mit dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld muss der Arbeitnehmer die Arbeit wieder antreten.

6.3. Präsenz- und Zivildienst

Die Wehrpflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die daher privatrechtlichen Verpflichtungen vorangeht. Wird ein Arbeitnehmer zum Präsenzdienst oder zum ordentlichen Zivildienst einberufen, geht diese Verpflichtung arbeitsvertraglichen Pflichten voran. Die Nichtberücksichtigung der Einberufung zieht sogar strafrechtliche Folgen nach sich (§ 7 Abs 1 Z 1 MilStG, § 58 ZDG).

Wehrrechtliche Grundlagen

„Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig“ (§ 10 Abs 1 Satz 1 WehrG 2001). Wehrpflichtige sind verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen.

Alle Wehrpflichtigen sind zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet (§ 20 Abs 1 WehrG). „Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen“ (§ 24 Abs 1 Satz 1 WehrG). Bei besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können ein Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst beantragt werden (§ 26 WehrG). Der Grundwehrdienst dauert derzeit sechs Monate (§ 20 Abs 1 Satz 4 WehrG).

Darüber hinaus können sich sowohl Wehrpflichtige als auch Frauen zum Ausbildungsdienst verpflichten, der mind zwölf Monate, max aber vier Jahre beträgt (§ 37 WehrG).

Wehrpflichtige können anstelle des Grundwehrdienstes auch Zivildienst leisten (§ 1 Abs 1 ZDG 1986). Der Zivildienst dauert derzeit neun Monate (§ 1 Abs 5 Z 1 ZDG).

Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie enthält zum Präsenz- bzw Zivildienst keine Bestimmung. Nicht einmal die Stellung ist in § 23 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie bei den sonstigen Dienstverhinderungsgründen erwähnt; der Freistellungsanspruch für diese ergibt sich allerdings aus § 8 Abs 3 AngG, für Lehrlinge wohl aus § 1154b Abs 5 ABGB.

Für die Ableistung des Grundwehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gelten daher die Bestimmungen des APSG; im Hinblick auf kollv-liche Ansprüche ist somit festzuhalten:

  • Sonderzahlungen: Hier sieht § 10 APSG eine Aliquotierung des Anspruchs vor.

  • Gruppenjahre (Biennalsprung): Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind als Arbeitszeiten zu werten. 

S. 1086.4. Zusammenrechnung von Konzerndienstzeiten

Begriff und Fallkonstellationen des Konzernverbundes

Nach § 24d KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie werden „Zeiten eines Arbeitsverhältnisses zu einem konzernverbundenen Unternehmen“ auf dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnet. Bezüglich des Konzernbegriffs verweist der KollV auf die Legaldefinitionen des § 15 AktG bzw § 115 GmbHG. Die Bestimmung wurde in der KollV-Runde 2017 in den KollV neu eingefügt.

Angesichts des Verweises auf den gesetzlichen Konzernbegriff ist klar, was die KollV inhaltlich meint. Allerdings regelt der KollV nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt das Konzernverhältnis bestehen muss. Zwei Fallkonstellationen können Fragen aufwerfen.

Die erste erfasst Fälle, in denen beim Arbeitgeberwechsel kein Konzernverhältnis besteht, ein Konzernverbund aber zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Beispiel 1

Der Angestellte A ist beim Bauunternehmen X beschäftigt, beendet sein Arbeitsverhältnis und beginnt ein neues beim Bauunternehmen Y. Während er dort beschäftigt ist, kauft X das Bauunternehmen Y.

Die zweite Konstellation erfasst Fälle, in denen zwischen der Beschäftigung in den konzernverbundenen Unternehmen eine Beschäftigung außerhalb des Konzerns vorliegt.

Beispiel 2

Der Angestellte A ist beim Bauunternehmen X beschäftigt, beendet sein Arbeitsverhältnis und beginnt ein neues beim Bauunternehmen Z. Dann beendet er sein Arbeitsverhältnis beim Bauunternehmen Z und beginnt ein neues beim Bauunternehmen Y. Die Unternehmen X und Y waren während der gesamten Zeit konzernverbunden; Z gehört nicht zum Konzern.

Die Interpretation eines KollV hat nach den Interpretationsmethoden der Gesetzesauslegung zu erfolgen und es ist „davon auszugehen, dass die KollV-Parteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung, verbunden mit einem Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen, treffen wollten“. Da der Wortlaut der Bestimmung wenig weiterhilft, bietet sich eine teleologische Interpretation an. Zweck der Bestimmung ist, dass ein Konzern keine Ersparnisse dadurch erreichen können soll, dass er Angestellte zwischen konzernverbundenen Unternehmen hin- und herschiebt, um dienstzeitabhängige Ansprüche zu verkürzen. Diese Interpretation führt zu einem in sich logischen S. 109Ergebnis und hat zur Folge, dass in beiden Beispielen die Vordienstzeiten nicht nach § 24d KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie zu berücksichtigen sind (allenfalls aber nach anderen Rechtsnormen).

Damit zum gegenteiligen Interpretationsergebnis, das aber ohnehin nur aus einer insoweit nicht eindeutigen Wortinterpretation resultiert: Hier hätte die Regelung im KollV keinen erkennbaren Regelungszweck, sondern würde bestimmte Angestellte nach reiner Zufälligkeit begünstigen.

Variante zu Beispiel 1

Der Angestellte B ist beim Bauunternehmen Z beschäftigt, beendet sein Arbeitsverhältnis und beginnt ein neues beim Bauunternehmen Y. Während er dort beschäftigt ist, kauft X das Bauunternehmen Y.

Vergleicht man von Beispiel 1 den Grundfall und die Variante, wäre ein Arbeitnehmer (namentlich A) ohne eine sachliche Rechtfertigung ggü einem anderen (hier B) bevorzugt. Das bestätigt die Richtigkeit des Ergebnisses der teleologischen Interpretation.

Zusammenrechnung

Der KollV bestimmt, dass Vordienstzeiten, die aufgrund einer anderen Bestimmung anzurechnen sind, nicht noch einmal nach § 24d KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie zu berücksichtigen sind. Eine gesetzliche Deckelung der Anrechnung von Vordienstzeiten wirkt demnach nur ggü Vordienstzeiten außerhalb des Konzerns. Das heißt, dass im Ergebnis

  • Vordienstzeiten außerhalb des Konzerns nach den gesetzlichen Bestimmungen (und daher unter Berücksichtigung allfälliger Deckelungen)

  • und zusätzlich alle Konzerndienstzeiten (ohne Deckelung)

als Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.

Beispiel 3

Der Angestellte A arbeitet beim Unternehmen Z acht Jahre, dann weitere zehn Jahre beim Unternehmen X und wechselt anschließend in das Unternehmen Y. X und Y sind konzernverbunden, Z nicht. Hinsichtlich der Vordienstzeiten werden fünf Jahre bei Z (nach § 3 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 UrlG) und zehn Jahre bei X (nach § 24d KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie), insgesamt also 18 Jahre angerechnet.

6.5. Urlaubsansprüche

6.5.1. Allgemeines

Gerade im Urlaubsrecht bestehen nach wie vor grundlegende Unterschiede zwischen Bauarbeitern und Bauangestellten. Das Urlaubsrecht der Bauarbeiter ist im BUAG normiert, das für Angestellte nicht zur Anwendung kommt (§ 1 Abs 2 lit a BUAG); die Bauangestellten unterliegen damit dem UrlG.

S. 110Entwicklung des Urlaubsrechts

Beim In-Kraft-Treten des KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie im Jahr 1948 war der Urlaubsanspruch der Angestellten in § 17 AngG normiert. Infolge der gesetzlichen Regelung des Arbeiterurlaubsrechts wurde der Urlaubsanspruch der Angestellten mit der Novelle BGBl 1946/174 geringfügig erhöht; er betrug zwölf Werktage pro Jahr, nach fünf Jahren 18 Werktage, nach zehn Jahren 24 Werktage und nach 25 Jahren 30 Werktage. Seit der Schaffung eines einheitlichen Urlaubsrechts für Arbeiter und Angestellte außerhalb der Bauwirtschaft ist das Urlaubsrecht der Angestellten im UrlG geregelt (BGBl 1976/390). Auch dieses normiert die Länge des Urlaubsanspruchs für die heute nicht mehr übliche Sechs-Tage-Woche in Werktagen.

Mit der Nov BGBl 1983/81 wurde im UrlG der Anspruch auf 36 Werktage (dh sechs Wochen) ausgedehnt, wobei dieser zwar erst nach dem 25. Arbeitsjahr bei einem Arbeitgeber entsteht, allerdings bestimmte Vordienst- und Ausbildungszeiten anzurechnen sind (dazu näher im gleich folgenden Kap 6.5.2.). Für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, entsteht der Anspruch bereits nach 1.040 Beschäftigungswochen (das entspricht rund 20 Jahren), wobei es nicht auf Zeiten bei ein und demselben Arbeitgeber ankommt, sondern alle Beschäftigungszeiten nach dem BUAG zu berücksichtigen sind. Die beiden Urlaubssysteme (UrlG und BUAG) sind aber höchst unterschiedlich konstruiert, sodass hier keine unsachliche Ungleichbehandlung vorliegt.

6.5.2. Anrechnungsbestimmungen für das Ausmaß des Urlaubs

Funktion

Der Urlaubsanspruch beträgt fünf Wochen pro Jahr und erhöht sich nach 25 Jahren beim selben Arbeitgeber auf sechs Wochen pro Jahr (§ 2 Abs 1 UrlG). Auf diese 25 Jahre sind aber verschiedene Ausbildungszeiten und Vordienstzeiten anzurechnen.

Anrechnung von Vordienstzeiten

Vordienstzeiten (dh Zeiten eines Arbeitsverhältnisses)

  • beim selben Arbeitgeber sind zeitlich unlimitiert zu berücksichtigen, wenn die Unterbrechung nicht mehr als drei Monate gedauert hat (§ 3 Abs 1 UrlG), wobei Arbeitsverhältnisse, die durch Arbeitnehmerkündigung, gerechtfertigte Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt beendet wurden, unberücksichtigt bleiben. Die Anrechnung erfolgt auch für Zeiten, in denen auf das Arbeitsverhältnis das BUAG anwendbar war (allerdings nur für Zeiten beim selben Arbeitgeber);

  • bei einem anderen Arbeitgeber, sofern die Arbeitsverhältnisse jeweils zumindest sechs Monate gedauert haben (§ 3 Abs 2 Z 1 UrlG), wobei max fünf Jahre anrechenbar sind (§ 3 Abs 3 UrlG). Auch hier ist es gleichgültig, ob auf das Arbeitsverhältnis das UrlG oder das BUAG anwendbar war.

Schulzeiten

Schulzeiten, die über die allgemeine Schulpflicht hinausgehend absolviert wurden, sind bis zu vier Jahren anzurechnen, wobei ein positiver Schulabschluss (zB ReifeS. 111prüfung) für die Anrechnung als Schulzeit nicht erforderlich ist. Die Anrechnung ist aber neben der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 3 Abs 3 UrlG mit zwei Jahren gedeckelt; allerdings wird diese Beschränkung durch § 24 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie auf drei Jahre angehoben.

Beispiele

Der Angestellte hat eine fünfjährige HTL abgeschlossen und a) keine Vordienstzeiten, b) drei Jahre Vordienstzeiten, c) vier Jahre bzw d) zehn Jahre Vordienstzeiten. Hier sind anzurechnen:

a)

vier Jahre Schulzeiten (§ 3 Abs 2 Z 2 UrlG);

b)

drei Jahre Vordienstzeiten und vier Jahre Schulzeiten, insgesamt also sieben Jahre (§ 3 Abs 2 Z 1 und 2 UrlG);

c)

vier Jahre Vordienstzeiten und drei Jahre Schulzeiten, insgesamt also ebenfalls sieben Jahre (§ 3 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 UrlG und § 24 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie);

d)

fünf Jahre Vordienstzeiten und drei Jahre Schulzeiten, insgesamt also acht Jahre (§ 3 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 UrlG und § 24 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höchste abgeschlossene Ausbildung
Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber
Schulzeiten
Studienzeiten
Maximum
Pflichtschule
5 Jahre
-
-
5 Jahre
Reifeprüfung (Matura)
5 Jahre
4 Jahre
-
8 Jahre (5 + 3)
Studium
5 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
13 Jahre (5 + 3 + 5)
Tab 8: Maximale Anrechnung von Vordienstzeiten bei Urlaubsansprüchen für Arbeitsverhältnisse, die dem KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie unterliegen (vereinfachte Darstellung)

Studienzeiten

Zeiten eines „Hochschulstudiums sind bis zum Ausmaß von fünf Jahren anzurechnen, allerdings nur, wenn es erfolgreich abgeschlossen wurde; zum Begriff des Hochschulstudiums siehe die Ausführungen in Kap 4.2.3./Hochschulstudium, wobei für die urlaubsrechtliche Frage die Facheinschlägigkeit keine Rolle spielt. Der Begriff „eines“ Hochschulstudiums darf hier aber - insbesondere angesichts der historischen Entwicklung des Studienrechts - nicht einschränkend auf „ein“ Studium im Sinne von Anrechnung eines Bachelor-Studiums und Nichtanrechnung eines Master-Studiums reduziert werden (sofern der Arbeitnehmer beide erfolgreich abgeschlossen hat).

S. 112Die Anrechnung der Studienzeiten ist zwar gedeckelt, wird aber durch andere Anrechnungstatbestände nicht geschmälert; da Akademiker im Regelfall (wenn auch nicht zwingend) zuvor eine Schule besucht haben, spielt die Anrechnung von Schulzeiten wohl in den meisten Fällen eine Rolle. Diese sind aber inhaltlich nicht anders zu lösen, abgesehen von der zusätzlichen Anrechnung der Studienzeiten.

Neben dem absoluten Deckel von fünf Jahren enthält § 3 Abs 2 Z 3 UrlG noch den Hinweis auf die „gewöhnliche“ Studiendauer. Darunter ist nicht die Mindeststudiendauer zu verstehen, sondern jene, die üblich ist.

Beispiele

Der Angestellte hat eine fünfjährige HTL sowie anschließend ein Studium Bauingenieurwesen (Studienzeit: sechs Jahre) abgeschlossen und a) keine Vordienstzeiten, b) drei Jahre Vordienstzeiten, c) vier Jahre bzw d) zehn Jahre Vordienstzeiten. Hier sind anzurechnen:

a)

vier Jahre Schulzeiten (§ 3 Abs 2 Z 2 UrlG) und fünf Jahre Studienzeiten (§ 3 Abs 2 Z 3 UrlG), insgesamt also neun Jahre;

b)

drei Jahre Vordienstzeiten, vier Jahre Schulzeiten und fünf Jahre Studienzeiten (§ 3 Abs 2 Z 1-3 UrlG), insgesamt also neun Jahre;

c)

vier Jahre Vordienstzeiten, drei Jahre Schulzeiten und fünf Jahre Studienzeiten, insgesamt also ebenfalls neun Jahre (§ 3 Abs 2 Z 1-3 iVm Abs 3 UrlG und § 24 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie);

d)

fünf Jahre Vordienstzeiten, drei Jahre Schulzeiten und fünf Jahre Studienzeiten, insgesamt also 13 Jahre (§ 3 Abs 2 Z 1-3 iVm Abs 3 UrlG und § 24 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie).

Nach § 3 Abs 4 UrlG können Zeiten, die unter mehrere Bestimmungen des § 3 Abs 2 fallen, nicht doppelt angerechnet werden. Das wirft dann keine Fragen auf, wenn die Zeiten tatsächlich ident sind. Nicht ganz klar ist hingegen, ob das Verbot der Doppelanrechnung die Berücksichtigung der „doppelt“ angefallenen Zeit zu einem späteren Zeitpunkt verhindert. Der Unterschied wird merkbar, wenn ein Werkstudent nach Abschluss des Studiums mehrfach den Arbeitgeber wechselt.

Beispiel

Ein Angestellter hat folgenden Lebenslauf (nach der Pflichtschule):

  • Besuch der AHS, Abschluss mit Matura;

  • Studium (fünf Jahre) und gleichzeitige Beschäftigung beim Arbeitgeber X;

  • danach: zehn Jahre Berufstätigkeit beim Arbeitgeber Y;

  • danach: Wechsel zu Arbeitgeber Z.

Für Arbeitgeber Y ist die Anrechnung einfach; er hat insgesamt neun Jahre (nämlich vier Jahre Schulzeit und fünf Jahre Studienzeit) anzurechnen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber X spielt keine Rolle.

Arbeitgeber Z hat mE insgesamt 13 Jahre (nämlich drei Jahre Schulzeit, fünf Jahre Studienzeit und fünf Jahre für die Beschäftigung beim Arbeitgeber Z) anzurechnen.

S. 113Weitere Zeiten

Das UrlG kennt noch weitere anrechenbare Zeiten, namentlich die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, Zeiten einer unselbständigen Tätigkeit und Haftzeiten nach dem OFG, wobei Letztere keine Praxisrelevanz mehr haben (siehe zur Begründung in Kap 6.5.3.). Zu diesen Zeiten enthält der KollV allerdings keine gesonderten Anrechnungsbestimmungen.

Erstmaliges Entstehen des Anspruchs auf die sechste Urlaubswoche

Folgt man dem Grundfall des Gesetzes - also 25-jährige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Auslöser für den Anspruch auf die sechste Urlaubswoche -, stellen sich im Hinblick auf den Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens des Urlaubsanspruchs keine besonderen Fragen. Der Anspruch auf einen Jahresurlaub von sechs Wochen entsteht mit dem Beginn des Arbeitsjahres. Wenn aber Vordienstzeiten angerechnet werden, die nicht zufälligerweise zwölf Monate oder ein Vielfaches davon betragen, muss geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt der Urlaubsanspruch genau entsteht. Theoretisch kommen drei Zeitpunkte in Frage - erstens der Beginn jenes Arbeitsjahres, in dem der Arbeitnehmer das 25. Arbeitsjahr vollenden wird, zweitens der unterjährige Zeitpunkt, zu dem das 25. Arbeitsjahr vollendet wird, und drittens der Beginn jenes Arbeitsjahres, nach dem der Arbeitnehmer das 25. Arbeitsjahr vollendet hat. Die Lösung der Frage ist - um dies vorwegzunehmen - nicht einheitlich, weil es auch darauf ankommt, ob die Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt oder aufgrund des KollV, wobei Letzteres nur für Karenzzeiten für jene Kinder, die vor dem geboren wurden, eine Rolle spielt (dazu näher in Kap 6.2.).

  • Damit zum ersten Fall, der Anrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen: Nach hM entsteht der Urlaubsanspruch mit der Vollendung des 25. Arbeitsjahres auch während des laufenden Arbeitsjahres.

  • Nun zur zweiten Konstellation, der Anrechnung

    -

    von Karenzzeiten

    -

    aufgrund kollv-licher Bestimmungen:

    Für diese Tatbestandsvariante enthält § 24a Z 2 KollV Bauindustrie/Baugewerbe die ausdrückliche Bestimmung, dass der Anspruch mit dem Beginn des folgenden Arbeitsjahres entsteht. Angesichts der Tatsache, dass die Anrechnung eine Verbesserung ggü der gesetzlichen Rechtslage darstellt (die deutlich weniger Zeiten für anrechenbar erklärt), ist die Bestimmung wirksam, kommt aber nur in diesem Spezialfall zur Anwendung. Ansonsten greift die gesetzliche Regelung.

S. 1146.5.3. Zusatzurlaubsansprüche

Anspruchsberechtigte

Beim Zusatzurlaubsanspruch nach § 24 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie handelt es sich nicht um Ansprüche, die aus Vordienstzeiten herrühren, sondern um einen Anspruch, der wegen einer bestimmten Eigenschaft des Arbeitnehmers gebührt. Nach dem Wortlaut der kollv-lichen Bestimmung sind folgende Personen anspruchsberechtigt:

  • Kriegsversehrte mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung;

  • Arbeitsinvalide mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung;

  • Zivilversehrte mit 50 % oder mehr Arbeitsbehinderung;

  • Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.

Grundzüge der historischen Entwicklung von besonderen Bestimmungen für Behinderte im Arbeitsrecht

Als Folge des Ersten Weltkriegs wurde im Jahr 1920 mit dem Invalidenbeschäftigungsgesetz (StGBl 1920/459) eine Regelung zur Einstellungspflicht von „Kriegsbeschädigten“ gesetzlich verankert. Die Materie wurde nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Invalideneinstellungsgesetz (BGBl 1946/163) neu geregelt. Vom Geltungsbereich des Gesetzes („Invalide“) waren Personen, deren Erwerbsfähigkeit „durch eine Kriegsbeschädigung“, einen Arbeitsunfall oder - vereinfachend - infolge einer politisch bedingten Haft eingeschränkt war (§ 2 Abs 1 InvalideneinstellungsG), erfasst. Die Mat geben offen zu, dass diese Einschränkung mehr oder weniger auf volkswirtschaftlichen Überlegungen beruhte.

Mit der Novelle BGBl 1950/146 begann eine Einbeziehung von Personen, deren Behinderung weder von einer Kriegsverletzung noch von einem Arbeitsunfall herrührte noch Folge einer Haft war, da sich gezeigt hatte, dass die Unternehmer vornehmlich Kriegsversehrte einstellten, weil diese auf die Pflichtzahl angerechnet wurden, was zur Verdrängung der Zivilversehrten vom Arbeitsmarkt führte. Gerade diese umfassende Einbeziehung aller Behinderten stieß aber beim VfGH auf kompetenzrechtliche Bedenken, sodass die Materie mit dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 (BGBl 1969/22) neu geregelt wurde. Die Differenzierungen zwischen verschiedenen Ursachen der Behinderung wurde aber erst durch die Novelle BGBl 1973/329 beseitigt. Der Begriff „Invalider“ wurde mit der Nov BGBl 1988/721 auf Wunsch der Behindertenorganisationen durch den Begriff „Behinderter“ ersetzt.

Grundzüge des Opferfürsorgegesetzes

Das erste Opferfürsorgegesetz (OFG) wurde am kundgemacht (StGBl 1945/90). Es sah für Personen, „die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben“, Fürsorgemaßnahmen und Begünstigungen vor. Dieses erste OFG wurde 1947 durch ein neues ersetzt (BGBl 1947/183) und unterschied hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen S. 115zwei Arten von Opfern - denjenigen mit einem „aktiven Einsatz“ (Fahnenflucht, Wehrkraftzersetzung, Arbeitssabotage, Verurteilung nach dem Heimtückegesetz) und den „passiven Opfern“ (zB Verhaftung aus politischen Gründen). Wiewohl die Mat ausführen, dass die Abgrenzung nicht immer einfach vorzunehmen sein werde, schuf der Gesetzgeber mit der Amtsbescheinigung (aktiver Einsatz) und dem Opferausweis (passive Opfer) unterschiedliche Gruppen. Auch Angehörige von Opfern konnten eine Amtsbescheinigung erlangen, nämlich dann, wenn das eigentliche Opfer sein Leben verloren hatte und der Angehörige Unterhaltsansprüche hatte (§ 1 Abs 3 OFG).

Das OFG erfasst aber nur Personen, die zwischen dem und dem verfolgt wurden. Selbst wenn es sich um Angehörige handelt, müssen diese nunmehr mindestens 80 Jahre alt sein. Diese Personen stehen aber nicht mehr im Berufsleben, weshalb die Bestimmung im Hinblick auf Beschäftigungsverhältnisse mittlerweile wohl totes Recht ist. Allerdings enthält auch § 3 Abs 2 Z 4 UrlG nach wie vor eine Anrechnungsbestimmung für solche Haftzeiten.

Unter Beachtung der historischen Entwicklung lässt sich damit der Personenkreis, der Anspruch auf den Zusatzurlaub hat, mit begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % umschreiben.

Inhalt des Anspruchs

Der KollV legt lediglich fest, dass der Kreis der begünstigten Personen einen zusätzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von drei Werktagen pro Jahr hat. Mangels anderer Bestimmungen sind auf diesen Anspruch die Bestimmungen des UrlG analog anzuwenden. Das heißt:

  • Der Urlaubsanspruch entsteht

    -

    in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses aliquot (Berechnung daher 28 [Tage] durch 12 [Monate] mal Zahl der zurückgelegten Monate),

    -

    danach in voller Höhe mit dem siebenten Monat des ersten Arbeitsjahres bzw dem Beginn des Arbeitsjahres in den Folgejahren).

    -

    Wird der Schwellenwert von mindestens 50 % der Minderung der Erwerbsfähigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis festgestellt, so ist deswegen der Zusatzurlaubsanspruch nicht zu aliquotieren, sondern steht in voller Höhe bereits in jenem Jahr zu, in dem diese Minderung festgestellt wird.

  • Die Lage des Zusatzurlaubs ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

  • Der Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

  • Die Vereinbarung einer finanziellen Ablöse des Zusatzurlaubs ist unwirksam.

Daher ist eine getrennte Führung der Urlaubskontingente (Urlaub nach dem UrlG und Urlaub nach dem KollV) nicht erforderlich.

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