Grundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1036. Berücksichtigung von Vordienst- und Karenzzeiten
6.1. Keine allgemeine Regelung
Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie enthält keine allgemeine Bestimmung, wie Vordienstzeiten - das sind Zeiten eines früheren Beschäftigungsverhältnisses - zu bewerten sind. Es gibt allerdings zu einzelnen Aspekten entsprechende Regelungen, etwa bei der Berücksichtigung für das Gruppenalter oder für die Dauer des Urlaubsanspruchs. Dabei ist teilweise auch zwischen Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber und solchen bei einem anderen zu unterscheiden.
Karenzzeiten sind insofern keine Vordienstzeiten, als sie nicht in einem früheren Beschäftigungsverhältnis liegen, sondern im laufenden, während dieser Zeit aber die Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) geruht haben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber | Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber | Lehrzeiten beim selben Arbeitgeber | Elternkarenzzeiten beim selben Arbeitgeber | |
Gruppenjahre („Biennalsprung“) | gänzlich, sofern in gleicher oder höherer Beschäftigungsgruppe (§ 10 Z 2 KollV) | gänzlich, sofern in gleicher Beschäftigungsgruppe (§ 10 Z 2 KollV) | - | gänzlich, sofern nach liegend und in gleicher Beschäftigungsgruppe (§ 24a Z 3 Koll... |