Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sache des Verfahrens bei Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Sachverhalt und Verfahren: Eine Körperschaft stellte einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Körperschaftsteuerbescheides. Das Finanzamt wies diesen Antrag ab.
Das BFG gab der Beschwerde „gemäß § 279 BAO Folge“ und hob den „angefochtenen Bescheid“ auf. Weiters führte es im Spruch seiner Entscheidung aus: „Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.“
Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dabei durch die Sache des Verfahrens begrenzt.
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt ein Bescheid zugrunde, mit dem das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides gemäß § 299 BAO abgewiesen hat. Wenn auch nach § 299 BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine...