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Die Regelungen der FMA-KVO 2016 über die Pflicht von Dienstleistern virtueller Währungen zur Leistung eines pauschalierten Kostenbeitrags als Ersatz für die Aufwendungen der Aufsicht sind gesetzes- und verfassungskonform
ÖBA 2025/72 (VfGH)
§ 28 Abs 6 FM-GwG, § 21a FMA-KVO 2016, § 19 FMABG, § 17 FMABG, Art 126b B-VG.
https://doi.org/10.47782/oeba202508061402
Der Verweis in § 28 Abs 6 erster Satz FM-GwG auf § 19 Abs 2 zweiter Satz FMABG ist (nur) dahingehend zu verstehen, dass die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht gemäß § 19 Abs 1 FMABG direkt einem Rechnungskreis zuordenbare Kosten sind.
Das Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des § 19 Abs 1 und 2 FMABG in § 28 Abs 6 FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen stellt eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen dar.
Die in § 21a Abs 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Bemessungsgrundlage der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen stellt einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar.
Kostenbeiträge in Höhe von 0,4 vH der Bemessungsgrundlage führen nicht zu einer willkürlichen Belastung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen.
Die Einziehung einer Höchstgrenze für die Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, weil die Kosten für die Beaufsichtigung insgesamt - durch § 1...