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Bonitätsprüfung bei solidarisch haftenden Kreditnehmern
ÖBA 2025/3121 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202508059501
Bei solidarisch haftenden Kreditnehmern kommt es im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs 5 HIKrG auch bei der Bonitätsprüfung nach § 7 VKrG bloß darauf an, ob die Kreditnehmer den Kredit gemeinsam zurückzahlen können, weil sie sich gerade nicht zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Erstbekl bezieht eine Ausgleichszulagenpension von € 1.087,56, der Zweitbekl eine solche von € 1.155,84, dies jeweils 14-mal jährlich. Die Bekl sind Lebensgefährten und bewohnen eine Mietwohnung, für die sie inklusive Betriebskosten € 840,65 monatlich bezahlen. Ihre Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Versicherungsprämien und Strom betragen € 544,64 monatlich.
[2] Die Bekl hatten bei der Kl bereits offene Kreditverbindlichkeiten von € 18.774,52, als sie sich an ihren Bankberater wandten, um einen weiteren Kredit zu erhalten. Das Computerprogramm der Kl, in welches die Daten der Bekl eingetragen wurden, errechnete für die Erstbekl ein frei verfügbares Einkommen von € 218 monatlich und für den Zweitbekln eines von € 231 monatlich. Den Bekl wurde nicht mitgeteilt, dass die dieser Berechnung zugr...