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Kausalität bei der Prospekthaftung
ÖBA 2025/3127 (OGH)
§§ 1293, 1295 ABGB; § 11 KMG aF.
https://doi.org/10.47782/oeba202508061001
Die für eine Prospekthaftung notwendige Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Anleger im Vertrauen auf den ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschließen, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage einer schadensauslösenden Disposition gemacht wurden.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl prüfte im Auftrag der Emittentin deren Kapitalmarktprospekt vom Dezember 2015 und unterfertigte ihn als Prospektkontrollorin.
[2] Der Kl zeichnete zunächst 2016 über Vermittlung eines Vermögensberaters ein qualifiziertes Nachrangdarlehen (iS einer Mezzaninfinanzierung) mit einer Gesamtsumme von € 10.000 bei der Emittentin. Nach Fälligkeit dieses Darlehens im Februar 2018 und dessen Rückzahlung samt Zinsen zeichnete der Kl zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt vor dem (und damit vor Veröffentlichung des Nachtrags zum Kapitalmarktprospekt samt neuerlichem Kontrollvermerk der Bekl vom ) bei der Emittentin neuerlich ein Nachrangdarlehen mit einer Gesamtsumme von € 11.500. Diese zweite Investition tätigte er a...