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Nutzungseinlage und Zurechnung höchstpersönlicher Einkünfte
Ein Widerspruch soll für Holding-Strukturen aufgelöst werden
In letzter Zeit sind Steuerpflichtige vermehrt mit dem Vorhalt der Finanzverwaltung konfrontiert, dass bei Verrechnung von Geschäftsführungsvergütungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt in mindestens derselben Höhe vom Gesellschafter-Geschäftsführer an die Muttergesellschaft abgerechnet werden müsse. Ist das Gehalt der natürlichen Person geringer bzw entfällt dieses (es liegt eine Nutzungseinlage vor), müsse gemäß § 2 Abs 4a EStG eine zusätzliche Besteuerung erfolgen. Der Rechtmäßigkeit dieser Forderung soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.
1. Ausgangslage anhand eines Beispiels aus der Praxis
Die natürliche Person A ist an der B-GmbH zu 100 % beteiligt. Die B-GmbH hält ihrerseits 100 % der Anteile an der C-GmbH. A fungiert sowohl in der B-GmbH als auch in der C-GmbH als Geschäftsführer. Die C-GmbH bezahlt ein fremdübliches Jahresentgelt in Höhe von 100.000 Euro für die von A erbrachten Leistungen an die B-GmbH. A erhält jedoch von der B-GmbH ein geringeres Entgelt in Höhe von 40.000 Euro im Jahr, für die Übernahme der Geschäftsführung.
Die Außenprüfung ist nun der Meinung, dass auch A ein jährliches Geschäftsführungsentgelt von...