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SWK 22, 5. August 2025, Seite 1010

Wirksame Zustellung an Parteienvertreter „nach Geschäftsschluss“

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 13 Abs 4, 16 Abs 5 ZustG.

Sachverhalt und Verfahren: Die bekämpfte BFG-Entscheidung wurde am dem steuerlichen Vertreter der Revisionswerberin zugestellt. Dazu wurde vorgebracht, das Büro des steuerlichen Vertreters sei an diesem Tag aufgrund einer bürointernen Veranstaltung - wie auf einem Aushang an der Kanzleitüre auch Tage im Voraus kenntlich gemacht - frühzeitig geschlossen worden. Die Zustellerin sei erst nach Geschäftsschluss bei den Büroräumlichkeiten angekommen. Aus Kulanz habe eine Mitarbeiterin die Sendung entgegengenommen. Bei einer Übernahme einer Sendung nach Geschäftsschluss gelte allerdings erst der Folgetag, vorliegend also der , als Zustelltag.

Die Revision wurde beim BFG am eingebracht.

Rechtliche Beurteilung: Die Revision erweist sich als verspätet und deshalb unzulässig.

Gemäß § 13 Abs 4 ZustG ist dann, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an alle dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt wer...

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