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Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens
Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 8 SBBG.
Sachverhalt und Verfahren: Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte mit Bescheid fest, dass eine (insolvente) GmbH als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gelte. Der Geschäftsführer sei untergetaucht und ein Kontakt mit ihm sei nicht möglich gewesen, am Betriebssitz der GmbH habe keine unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden können, und es seien Abgaben- und Beitragsrückstände in erheblicher Höhe vorhanden.
Das BFG wies die Beschwerde (des Masseverwalters der GmbH) ab und führte aus, die GmbH habe tatsächlich eine (wirtschaftliche) Tätigkeit entfaltet und Arbeitskräfte beschäftigt, was jedoch der Beurteilung, dass ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG vorliege, nicht entgegenstehe. Während die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer „nur“ den Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinunternehmerschaft begründe, führten die Abgaben- und Beitragsrückstände dazu, dass ein Unternehmen unter den Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 1 SBBG zu subsumieren und damit als ein Scheinunternehmen einzustufen sei.
Rechtliche Beurteilung: Nach § 8 Abs 1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113 (in der im Revisionsfall anwendbaren Fassung BGB...