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PV-Info 7-8, Juli 2025, Seite 22

Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dreijähriger Geltungsdauer

Andreas Gerhartl

Eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine dreijährige Geltungsdauer möglich. Dies erfordert unter anderem eine durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren. Eine rechtmäßige Niederlassung liegt dabei auch bei einem Aufenthalt aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG vor (; , Ra 2024/22/0033).

Aufenthaltstitel

Fremde, das sind Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit, benötigen für den Aufenthalt in Österreich grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (vgl im Detail §§ 1, 2 NAG). Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von (maximal) zwölf Monaten auszustellen. Davon gibt es aber auch Ausnahmen. So sind etwa gemäß § 20 Abs 1a NAG die dort genannten Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen, wenn der Fremde

  • das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und

  • in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ().

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Zu den in § 20 Abs 1a NAG angeführt...

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