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Wesentliche Betriebsmittel eines Bergwanderführers
Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist dann nicht möglich, wenn wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen. Liegen Betriebsmittel vor, die zwar jedes für sich nur geringwertig sind, in Summe jedoch die Grenze der Geringwertigkeit überschreiten, hegt der VwGH gegen die Zusammenrechnung keine Bedenken, solange diese Gegenstände zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend steuerlich abgeschrieben werden ().
Sachverhalt
Die ÖGK stellte fest, dass ein Bergwanderführer seine Tätigkeit beim K-Verein als Dienstnehmer erbrachte. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde zum Teil statt und kam zu dem Ergebnis, dass der Bergwanderführer als freier Dienstnehmer für den K-Verein tätig war:
Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei der SVS eine „Versicherungserklärung für Freiberufler“ eingebracht und als selbständige Erwerbstätigkeiten „Bergwanderführer/Naturführer/Tagfalter-Erheber“ angeführt hatte. Seine Aufträge für den Verein habe der Bergwanderführer mittels einer Excel-Tabelle zu Jahresbeginn erhalten, aus der er seine Wanderführungen auswählte und dem Verein mittels E-Mail mitteilte. Die Wandertouren wurden vom Ver...