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PV-Info 7-8, Juli 2025, Seite 21

Aliquotierungsvereinbarung beim Ausbildungskostenrückersatz

Andreas Gerhartl

Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückersatzverpflichtung nicht aliquot ausweist, ist nichtig. Es ist aber nicht erforderlich, die Höhe der (monatlichen) Reduktion des Rückzahlungsbetrages in Prozentsätzen oder einer Bruchzahl auszudrücken ().

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitnehmer war beim klagenden Arbeitgeber bis beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitnehmers. Im Rahmen seiner Tätigkeit absolvierte der Arbeitnehmer drei Ausbildungen, für die jeweils ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart wurde. Neben den Kosten der Ausbildung und der jeweiligen Bindungsfrist enthalten diese Vereinbarungen folgende Passage:

„Diese Rückzahlungsverpflichtung verringert sich anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist.“

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses forderte der Arbeitgeber den Rückersatz der von ihm getragenen Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Aliquotierung. Der Arbeitnehmer wendete die Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung ein, da eine konkrete Berechnung, um welchen Bruchteil sich der allenfalls rückzue...

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