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Urlaubsberechnung bei unterschiedlichen Dienstschichten
Die Anzahl der an einem Arbeitstag zu leistenden Arbeitsstunden spielt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle (). Dem UrlG liegt ein kalendarischer Urlaubsbegriff zugrunde. Urlaub wird vom ersten Kalendertag nach Arbeitsende bis zum letzten Kalendertag vor Wiederantritt bemessen. Damit wird das Ausmaß des Urlaubs unabhängig vom jeweiligen Ausmaß der Arbeitszeit festgelegt. Es wird originär kein bestimmtes Ausmaß an Freistellungsstunden, sondern ein zusammenhängender Erholungszeitraum eingeräumt. Ein Berechnungsmodell, bei dem unter anderem 15 (wegen Urlaub nicht gearbeitete) Arbeitsstunden in 16,5 Urlaubsstunden umgerechnet werden, ist unzulässig, weil dies eine einseitige Umrechnung zulasten der Arbeitnehmer ist ().
Sachverhalt
Die Entscheidung des OGH beruht auf einem Feststellungsantrag des Betriebsrats des beklagten Arbeitgebers (§ 54 Abs 1 ASGG). Die betroffenen Arbeitnehmer sind in einem Turnusdienst tätig, bei dem sie innerhalb eines zweimonatigen Durchrechnungszeitraums für unterschiedliche Dienstschichten in der Dauer von fünf bis maximal 15 Stunden täglich eingeteilt werden. Im Schnitt leistet jeder Vollzeitbeschäftigte v...