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Literaturrundschau
Die Haftung des Aufsichtsrats für außergewöhnliche Fähigkeiten
Thomas Barth geht in seinem Beitrag in GesRZ 2025, 84, der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufsichtsratsmitglieder für sogenannte „außergewöhnliche Fähigkeiten“ haften. Grundlage des Beitrags ist die rezente Entscheidung des , in der das Höchstgericht festhält, dass für außergewöhnliche Fähigkeiten und außergewöhnlichen Fleiß regelmäßig keine Haftung bestehe. Barth nutzt diese Aussage als Ausgangspunkt, um die diesbezüglichen dogmatischen Grundlagen und praktischen Konsequenzen näher zu beleuchten.
Zunächst stellt der Autor die allgemeinen Grundsätze der Aufsichtsratshaftung dar. Nach § 99 AktG (bzw § 33 GmbHG) unter Verweis auf § 84 AktG (bzw § 25 GmbHG) trifft Aufsichtsratsmitglieder eine Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Ausübung ihrer Überwachungsaufgaben. Maßgeblich ist dabei ein objektiver Sorgfaltsmaßstab im Sinne der Sachverständigensorgfalt gemäß § 1299 ABGB. Die Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied hängen von Faktoren wie Größe, Branche, Umsatz, Risikolage und Phase (zB Expansion oder Krise) der Gesellschaft ab. Eine Haftung für einen bestimmten Erfolg oder eine spezielle Gefährdung besteht nich...