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BFGjournal 5, Mai 2025, Seite 224

Mangelhafte Aktenvorlage - unzulässiges Unterbleiben einer BVE

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 265 Abs 3, 266 Abs 1 BAO.

Gemäß § 266 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Akten vorzulegen. Unter Akt versteht man eine chronologisch und/oder nach Sachgebieten geordnete Sammlung von Dokumenten (Eingangs-, Ausgangsstücke, Eigenanfertigungen). Unter der Rubrik „Vorgelegte Aktenteile“ legt die belangte Behörde insgesamt 99 Ordnungszahlen vor, die allesamt das Datum aufweisen und alphabetisch nach teilweise nichtssagenden zum Teil doppelt vergebenen Namen geordnet sind. Weder ist eine Chronologie erkennbar noch ein sachlicher Zusammenhang der aufeinanderfolgenden Dokumente. Ein derartig chaotisches Sammelsurium erfüllt nicht einmal annähernd den Begriff eines Aktes.

Unter Beweismittel wären jene Dokumente und Wahrnehmungen zu verstehen, auf die konkret die Feststellungen der belangten Behörde gegründet sind; die Nennung eines gesamten Aktenkonvolutes entspricht diesem Verständnis nicht.

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