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IRZ 10, Oktober 2018, Seite 411

Liebe Leserinnen und Leser,

häufig gehen die Meinungen auseinander. Nicht selten besteht Uneinigkeit seitens Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung, was die steuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen angeht. Entsprechend häufig kommt es wohl vor, dass Steuerpflichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Steuerbescheids hegen und diesen im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bestreiten. Unabhängig davon, hat der Steuerpflichtige aber zunächst die festgesetzte Steuer zu entrichten. Sofern sich der Sachverhalt nun über den Bilanzstichtag hinaus erstreckt, sind diese „bestrittenen Steuerschulden“ bilanziell adäquat abzubilden. Eine bislang bestehende Regelungslücke im Umgang mit Ertragsteuern wurde zwar mit IFRIC 23 „Uncertainty over Income Tax Treatments“ im Sommer letzten Jahres seitens des IFRS IC gestopft (hier sei explizit auf die beiden lesenswerten IRZ-Beiträge zu IFRIC 23 hingewiesen; IRZ 2017, 405 ff., und IRZ 2017, 453 ff.) – die Bilanzierung von bestrittenen sonstigen Steuern fällt jedoch weder in den Anwendungsbereich des IAS 12 noch der Interpretation und ist ebenso in keinem Standard ausdrücklich geregelt, weshalb sich ungelöste Schwierigkeiten in der Praxis auftun.

[i](Keine) Unsicherheit bei bestrittenen Umsatzsteuern

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