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bau aktuell 5, September 2020, Seite 188

Zu den Rechtsfolgen des ­Vertragsrücktritts nach § 1170b ABGB (Sicherstellungsrecht des ­Werkunternehmers) am Beispiel der ­Mängelbehebung nach der ÖNORM B 2110

Georg Seebacher und Lukas Andrieu

Aus Sicht der anwaltlichen Baupraxis ist vermehrt zu beobachten, dass Bauunternehmer auch noch nach Übergabe vom Bauherrn Sicherstellung nach § 1170b ABGB verlangen. Bei Vorliegen von Mängeln herrscht zwischen Werkunternehmern und Bauherren oft Streit darüber, welche Rechtsfolgen ausgelöst werden, wenn der Bauherr dem Sicherstellungsbegehren in dieser Projektphase nicht nachkommt. Wird die Sicherstellung nicht geleistet, erklärt der Werkunternehmer – wie in § 1170b ABGB vorgesehen – in der Regel die Vertragsaufhebung. Ist die Bauleistung zu diesem Zeitpunkt mangelhaft, stellt sich die Frage, ob und wie sich der Vertragsrücktritt des Werkunternehmers auf vertragliche Zurückbehaltungsrechte oder Regelungen zur Mängelbehebung auswirkt. ZB sieht Punkt 10.4 der ÖNORM B 2110 vor, dass der Bauherr den Werklohn bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückhalten darf. Doch sind diese oder vergleichbare Regelungen auch noch nach dem Vertragsrücktritt anwendbar?

1. Grundgedanke des ­Sicherstellungsrechts nach § 1170b ABGB

Nach § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer vom Werkbesteller ab Vertragsschluss für noch ausstehendes Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels (20 %...

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