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bau aktuell 5, September 2020, Seite 202

Wandlung wegen Fehlens gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften

bauaktuell 2020/13

§ 1167 ABGB

1. Eine Sache ist gemäß § 922 Abs 1 ABGB mangelhaft, wenn sie nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

2. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Die Beklagte installierte zunächst in das 2011/2012 fertiggestellte Gebäude des klagenden Vereins eine – damals voll funktionsfähige und erweiterbare – Zutrittskontroll- und Alarmanlage. Im Rahmen eines Zubaus beauftragte der Kläger die Beklagte mit Werkvertrag vom 13. bzw mit der Herstellung, Lieferung und Montage einer Zutrittskontroll-, Alarm-, Notausgangsüberwachungs- und Videoüberwachungsanlage im neuen Gebäudeteil sowie mit den einhergehenden Adaptierungsarbeiten zur Erweiterung der Zutrittskontroll- und Alarmanlage im bereits bestehenden Gebäudeteil. Die Übergabe der Anlage erfolgte am . Das Zutrittskontrollsystem, die Alarmanlage und die Notausgangsüberwachung bildeten zusammen ein kombiniertes...

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