BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 20 Verweigerung der Annahme
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Nach Abschn 3.9.1 der AGB: Briefdienst Inland kann der Empfänger die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern (Annahmeverweigerung). Die Übernahme der Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme der eingeschriebenen Briefsendung zu bestätigen oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte oder Auslagen zu entrichten.
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§ 20 ZustG regelt nur die Folgen der Annahmeverweigerung durch den Empfänger bzw den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ersatzempfänger (§ 16 ZustG). § 20 ZustG ist somit nicht anwendbar zB bei Verweigerung der Annahme durch Angestellte des Parteienvertreters (§ 13 Abs 4 ZustG) oder durch Postbevollmächtigte (§ 13 Abs 2 ZustG); solche Personen dürfen daher nach Belieben die Annahme verweigern (siehe § 13 Tz 7 und 16).
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Im Unterschied zu den §§ 16 Abs 1 und 17 Abs 1 ZustG erwähnt § 20 ZustG nicht auch den zur Empfangnahme befugten Vertreter (iSd § 13 Abs 3 ZustG). Dennoch wird die Annahmeverweigerung eines solchen Vertreters als Annahmeverweigerung durch den Vertretenen zu deuten sein (Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 20 ZustG, Rz 10; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 20 Rz 2; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 217/1).
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Unter „Annahme“ versteh...