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Forschungsprämie - Antragsrecht einer atypisch stillen Mitunternehmerschaft bei rückwirkendem Zusammenschluss
Eine Mitunternehmerschaft entsteht im Fall des Zusammenschlusses am Zusammenschlussstichtag. Die Rückwirkungsfiktion des UmgrStG muss auch für die Antragsberechtigung bezüglich Forschungsprämie gelten, denn § 108c Abs 1 EStG legt eindeutig fest, dass eine Mitunternehmerschaft Zurechnungssubjekt für die prämienbegünstigten Aufwendungen ist. Zum Finanzierungsaufwand zählen bei Geltendmachung auch solche steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen, die aus Anlass der Aufnahme von atypisch stillen Gesellschaftern entstehen, soweit sie der Forschung und Entwicklung zuzuordnen sind (zB Kosten für Werbung/Prospekte für die Gewinnung von atypisch stillen Gesellschaftern). Dies deshalb, weil der Begriff „Finanzierungsaufwendungen“ auch Aufwendungen aus Anlass einer Eigenkapitalerhöhung umfasst.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (eine GmbH) wurde am XX. 4. 2019 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschaftszwecke sind insbesondere die Entwicklung von Arzneimitteln, die prä- und klinische Forschung sowie die medizinische Grundlagenforschung.
Mit Zusammenschlussvertrag vom XX. 1. 2020 beteiligte sich eine GmbH & Co KG rückwirkend ab XX. 4. 2019 als atypisch stille Gesells...