Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Von Arnold Schwarzenegger bis „Bares für Rares“
Was alles schiefgehen kann, wenn man Gegenstände im Zollgebiet zum Kauf anbietet
Nicht jeder, der außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, und im Zollgebiet persönliche Gegenstände zum Kauf anbietet, denkt daran, dass bei der Einreise und danach zollrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Das kann teuer werden.
Werden Waren aus einem Drittland ins Zollgebiet der Union verbracht, um hier versteigert oder verkauft zu werden, spielt es keine Rolle, ob der Verbringer Eigentümer der Ware ist, ob sich die Ware schon seit Generationen in Familienbesitz befindet oder der Verkaufserlös für wohltätige Zwecke bestimmt ist. Objektiv gesehen liegt eine Einfuhr vor und ist die Ware daher entsprechend anzumelden.
Sollen Waren auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt und versteigert werden, kann ein Antrag auf Überführung in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 234 UZK-DA gestellt werden.
Verbringt man Nicht-Unionswaren ins Zollgebiet, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden, entsteht die Zollschuld gemäß Artikel 79 UZK.
