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BFGjournal 10, Oktober 2024, Seite 355

Zurückweisende Beschwerdevorentscheidung und Zustellmangel

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 9 ZustG; § 299 BAO.

Eine Zustellvollmacht ist nur in jenen Verfahren zu beachten, in denen auf diese hingewiesen wird. Zwei Haftungsverfahren betreffend denselben Haftungspflichtigen – aber zwei unterschiedliche Primärschuldner – sind diesbezüglich als zwei getrennte Verfahren anzusehen, sodass eine Zustellvollmacht in einem dieser Verfahren nicht automatisch auch im anderen Verfahren gilt.

Ob eine Zurückweisung „als verspätet“ oder „als unzulässig“ erfolgt, ist nicht Spruch-, sondern Begründungsbestandteil. Wäre lediglich der eine durch den anderen Zurückweisungsgrund zu ersetzen, liegt folglich keine Unrichtigkeit des Spruchs iSd § 299 BAO vor.

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