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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 166. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2024

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung - Stand: Juli 2024

I. Die Rechtsentwicklung

Inhaltsübersicht

  • 1. Das Abkommen vom

  • 2. Das Änderungsabkommen vom

  • 3. Das neue Abkommen

    • a) Die Abkommensverhandlungen

    • b) Das Vorbild des MA

1. Das Abkommen vom

1 Das am in Bonn unterzeichnete „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ löste das Vorgängerabk. aus 1922 ab. Das 1954 unterzeichnete Abk. trat am in Kraft. Es wurde in Dtl. am (dBGBl. II 55, 750) und in Österr. am (öBGBl. 221/1955) kundgemacht. Es war erstmalig auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit ab erhoben wurden.

2. Das Änderungsabkommen vom

2 Am wurde ein Änderungsabk. zum österr.-dt. DBA unterzeichnet. Dieses Änderungsabk. wurde in Dtl. am (dBGBl. II 1994, 122) und in Österr. am (öBGBl. 361/1994) verkündet. Das Änderungsabk. trat mit in Kraft. Bei den im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden war es auf die Beträge, die ab gezahlt wurden, erstmals anzuwenden. Bei den anderen Steuern vom Einkommen war das Abk. auf Einkünfte, die während des Kj. 1992 erzielt wurden, erstmals anzuwenden. Bei der VSt war das Änderungsabk. auf das Vermögen erstmals anzuwenden, das am vorhanden war.

3. Das neue Abkommen

a) Die Abkommensverhandlungen

3 Bereits das Änderungsabk. war der Abschluss von mehr als zehnjährigen Verhandlungen. Ursprünglich war schon viel früher eine Totalrevision des aus 1954 stammenden Abk. angestrebt worden. Das Abk. gehörte näml. zu den ältesten noch in Kraft befindl. abgabenrechtl. Verträgen beider Staaten. Es entsprach nicht mehr den durch die MA geschaffenen Standards. Bereits 1981 lag ein Vertragsentwurf für ein vollständig neues DBA vor. Dieser Entwurf orientierte sich am MA (vgl. Schreder SWK 1982 A VI, 1). Allerdings wurde dieser Entwurf wieder zurückgestellt, sodass letztl. bloß einige Vorschriften des Abk. an das MA angepasst wurden. Die wiederholt geforderte Teilrevision wurde weiter aufgeschoben (dazu M. Lang SWI 1992, 40 ff.). Ende 1995 hat die dt. FinVerw. erneut Revisionswünsche deponiert (vgl. Runge SWI 1997, 191 ff.). Erst am kam es zur Paraphierung des neuen Abk., das am unterzeichnet wurde. Die Veröffentlichung des Abkommenstextes erfolgte in Dtl. nach erfolgter Ratifizierung am (dBGBl. II 734) und in Österr. am (öBGBl. III 182/2002). Gemäß Art. 31 Abs. 2 ist das Abk. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf Beträge, die am oder nach dem gezahlt werden anzuwenden (vgl. Art. 31 Rz. 2), bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem erhoben werden (vgl. Art. 31 Rz. 3).

b) Das Vorbild des MA

4 Das nunmehr bestehende DBA orientiert sich in seinen Grundzügen am MA. Beide Vertragsstaaten haben sich auch bemüht, Besonderheiten ihrer Abkommenspolitik im DBA zu verankern. Dementsprechend finden sich auch zahlreiche Regelungen, die am originär innerstaatl. Recht eines der beiden oder beider Staaten orientiert sind.

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