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Antragsberechtigung eines körperschaftlich organisierten US‑Investmentfonds zur KESt-Rückerstattung
Das BFG befasste sich jüngst mit der Antragslegitimation eines körperschaftlich organisierten US-Investmentfonds auf Basis des § 21 Abs 1 Z 1a KStG. Im Ergebnis wurde aufgrund der steuerlichen Bestimmungen des § 188 InvFG entschieden, dass der Investmentfonds als transparent zu behandeln ist und daher eine Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 Z 1a KStG ausgeschlossen ist.
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RV/7103986/2015, Revision zugelassen und eingebracht |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine in den USA ansässige körperschaftlich organisierte Investmentgesellschaft, erzielte in den Jahren 2013 und 2014 als selbständiges Sondervermögen eines Delaware Statutory Trust Dividenden aus österreichischen Portfoliobeteiligungen, von denen die 25%ige KESt einbehalten wurde. Die entrichtete KESt wurde antragsgemäß auf Grundlage des DBA zwischen der Republik Österreich und den USA auf 15 % herabgesetzt und der Differenzbetrag iHv 10 % der Beschwerdeführerin rückerstattet. Zudem stellte die Beschwerdeführerin für die betroffenen Jahre einen Antrag gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf Rückzahlung der finalen Quellensteuer iHv 15 %, weil diese aufgrund der Absetzbarkeit der vorgenommenen Ausschüttung in den USA mangels Steuersubstanz nicht anrechenbar war. Die Berechtigung dieses Rückerstattung...