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KESt-Rückerstattung künftig auch für Drittstaatskörperschaften?
Mögliche Erweiterung durch aktuellen VwGH-Beschluss
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, haben die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist (§ 21 Abs 1 Z 1a KStG). Vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des VwGH könnte diese Erstattungsmöglichkeit (teilweise) auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften erweitert werden müssen.
1. Aktuelle Rechtslage
Nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG besteht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist. Diese Rückerstattungsmöglichkeit wurde vom Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gründen mit dem BBG 2009 geschaffen. Ursprünglich war auch das Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Voraussetzung für die Rückerstattung. Dieses Kriterium entfiel je...