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Keine Amtshaften wegen MEL-Vertrieb
§ 1 AHG; §§ 4, 8, 8a KMG; § 502 ZPO
Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs 2a und § 8a Abs 1 KMG die Entscheidung getroffen, die Überprüfungspflicht bei Wertpapierprospekten grundsätzlich auf ihre Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit zu beschränken. Das neue Prüfungsregime ersetzte das vorherige mit der materiellen Prüfung des Prospekts auf seine Richtigkeit. Die neue Prüfung ist aber nicht rein formal, zumal mit dem Kriterium der Kohärenz auch gewährleistet werden soll, dass die Prospektangaben in sich widerspruchsfrei zu sein haben.
Aus der Begründung:
Nachdem der Kläger über Empfehlung seiner Finanzberaterin bereits im Dezember 2005 und im Februar 2006 M-Wertpapiere erworben hatte, kaufte er am weitere 6.532 Stück dieser Papiere (zu einem in der Zwischenzeit deutlich gestiegenen Kurs). Wegen eines massiven Kursverfalls in den Folgemonaten verkaufte er sämtliche Papiere am , wobei nur das letzte Geschäft zu einem Verlust führte und die Differenz zwischen den Verkaufs- und den Ankaufspreisen insges € 26.465,61 betrug. Er erhebt nun einen Amtshaftungsanspruch in Höhe des eingetretenen Vermögensnachteils und vertritt dazu zusammengefasst den Standpunkt...