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ÖBA 7, Juli 2012, Seite 465

Zum Anwendungsbereich von §§ 25c und 25d KSchG

E. Heinrich

§§ 879, 896, 1346, 1347 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG

Dem Solidarschuldner, der teilweise Interzedent ist, kommt eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den nicht von der Interzession betroffenen Teil der Forderung fällt.

Bei Verbindlichkeiten, die die Haftenden gemeinsam und im gemeinsamen Interesse als „echte Mitschuldner“ eingehen (zB für ein gemeinsam benütztes Auto), sind die Interzessionsregeln nicht anzuwenden, wenn dem Kreditgeber das Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit Haftenden weder bewusst noch erkennbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Bank gewährte dem ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten (im Folgenden „Kreditnehmer“) am einen Wohnbaukredit iHv € 30.000. Der Kreditnehmer und die Beklagte wohnten in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Sie wollten sich gemeinsam ein Auto kaufen. Mangels verfügbaren Bargelds benötigten sie dafür einen Kredit. Beide hatten „Altlasten“ in Form überzogener Privatkonten, die ebenfalls durch den Kredit der Klägerin abgedeckt wurden. Sie gingen gemeinsam zur Bank, um sich den Kredit zu besorgen, der Kreditnehmer übte dabei auf die Beklagte keinen Druck aus. Er ...

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